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  1. Beiträge anzeigen #1 Zitieren
    Forenkater Avatar von Matteo
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    Matteo ist gerade online

    Wieso gilt das Jugendschutzgesetz...

    ...eigentlich nicht für Verheiratete?

    Zitat Zitat von JuSchG §1
    (5) Die Vorschriften der §§ 2 bis 14 dieses Gesetzes gelten nicht für verheiratete Jugendliche.
    Und wie kann es überhaupt noch verheiratete Jugendliche geben, denn das BGB sagt
    Zitat Zitat von § 1303 BGB
    Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden.
    (Bis 2017 lautete dieser Paragraph noch anders und räumte bei Eheschließung nach ausländischem Recht Ausnahmen ein, glücklicherweise wurde das aber mittlerweile geändert.)

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    dann wähle doch deinen sonderrang Avatar von Heinzi
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    Heinzi ist offline
    Dafuq, man muss volljährig sein und im nächsten Satz heißt es mindestens 16? Was ist das denn für eine Formulierung? Bedeutet das, ein Ehepartner kann 16-17 sein solange der andere volljährig ist oder wie?
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    Ehrengarde Avatar von Feanmir
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    Feanmir ist offline
    Zitat Zitat von Heinzi Beitrag anzeigen
    Dafuq, man muss volljährig sein und im nächsten Satz heißt es mindestens 16? Was ist das denn für eine Formulierung? Bedeutet das, ein Ehepartner kann 16-17 sein solange der andere volljährig ist oder wie?
    Liest sich für mich irgendwie unsauber geändert: https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB+21.07.2017&a=1303 und dadurch wurde halt die JuschG nicht geupdated? Bin kein Jurist, aber ich glaube, diese Ausnahme ... stammt noch aus einer anderen Zeit.

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    Wannen-Nikolausi  Avatar von Juli Karen
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    Juli Karen ist offline
    Unter 16 ging m.W nie, aber mit Einwilligung der Eltern des/der Minderjährigen konnten/können auch 16/17-jährige heiraten.
    Dank & Gruß, JK
    -------------------------------------------------------------------
    (Entschuldigt bitte, aber ich kann mit Freundschaftslisten nicht viel anfangen. Daher sind Freundschaftsanfragen an mich zwecklos! Sorry)

    "2 Dinge sind unendlich: Das Universum und die Dummheit des Menschen.
    Aber beim Universum bin ich mir noch nicht sicher!" (A. Einstein)

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    Verloren in Thedas Avatar von Almalexia
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    Almalexia ist offline
    Zitat Zitat von Heinzi Beitrag anzeigen
    Dafuq, man muss volljährig sein und im nächsten Satz heißt es mindestens 16? Was ist das denn für eine Formulierung? Bedeutet das, ein Ehepartner kann 16-17 sein solange der andere volljährig ist oder wie?
    Ja, in Österreich kann man das wohl, wenn einer der beiden volljährig ist. Da müssen die Eltern zustimmen, da muss ein Gericht zustimme, so einfach isses halt auch nicht. Ich glaube kaum, das Deutschland jede Ehe von Jugendlichen annullieren kann. Vorallem bei Ausländern oder Touristen. Klar, wer sich dauerhaft in Deutschland niederlassen will, der wird ein Problemchen kriegen.

    Kinderehe kann man das nicht nennen. Das sind Jugendliche und keine kleinen Kinder mehr.

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    Heinzi ist offline
    Zitat Zitat von Lord Kaktus Beitrag anzeigen
    Ja, in Österreich kann man das wohl, wenn einer der beiden volljährig ist. Da müssen die Eltern zustimmen, da muss ein Gericht zustimme, so einfach isses halt auch nicht.
    War in Deutschland bis zum 21.07.2017 auch so, siehe Link von Feanmir (alle meine Zitate unten sind von derselben Seite). Dann wurde das geändert in diese abstruse aktuelle Fassung.

    Zitat Zitat von Lord Kaktus Beitrag anzeigen
    Ich glaube kaum, das Deutschland jede Ehe von Jugendlichen annullieren kann. Vorallem bei Ausländern oder Touristen. Klar, wer sich dauerhaft in Deutschland niederlassen will, der wird ein Problemchen kriegen.
    Artikel 13 EGBGB dazu:

    Zitat Zitat von Artikel 13 Eheschließung
    (1) Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört.

    (2) Fehlt danach eine Voraussetzung, so ist insoweit deutsches Recht anzuwenden, wenn

    1.
    ein Verlobter seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder Deutscher ist,

    2.
    die Verlobten die zumutbaren Schritte zur Erfüllung der Voraussetzung unternommen haben und

    3.
    es mit der Eheschließungsfreiheit unvereinbar ist, die Eheschließung zu versagen; insbesondere steht die frühere Ehe eines Verlobten nicht entgegen, wenn ihr Bestand durch eine hier erlassene oder anerkannte Entscheidung beseitigt oder der Ehegatte des Verlobten für tot erklärt ist.

    (3) Unterliegt die Ehemündigkeit eines Verlobten nach Absatz 1 ausländischem Recht, ist die Ehe nach deutschem Recht

    1.
    unwirksam, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte, und

    2.
    aufhebbar, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte.

    (4) 1Eine Ehe kann im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden. 2Eine Ehe zwischen Verlobten, von denen keiner Deutscher ist, kann jedoch vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen werden; eine beglaubigte Abschrift der Eintragung der so geschlossenen Ehe in das Standesregister, das von der dazu ordnungsgemäß ermächtigten Person geführt wird, erbringt vollen Beweis der Eheschließung.
    Also wenn deutsches Recht für mindestens einen der Ehepartner gilt, dann kann der Staat sehr wohl jede Ehe aufheben, die geschlossen wurde, als einer noch nicht 18 war.

    Ausnahmen beschreibt § 1315 BGB:

    Zitat Zitat von § 1315 Ausschluss der Aufhebung
    (1) 1Eine Aufhebung der Ehe ist ausgeschlossen

    1.
    bei Verstoß gegen § 1303 Satz 1, wenn

    a)
    der minderjährige Ehegatte, nachdem er volljährig geworden ist, zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung), oder

    b)
    auf Grund außergewöhnlicher Umstände die Aufhebung der Ehe eine so schwere Härte für den minderjährigen Ehegatten darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint;
    Zitat Zitat von Lord Kaktus Beitrag anzeigen
    Kinderehe kann man das nicht nennen. Das sind Jugendliche und keine kleinen Kinder mehr.

    Kinderehen in Deutschland, welches Standesamt soll das denn bitte genehmigen?

    Oder ich bin einfach nicht mehr auf dem aktuellsten Stand.
    Standesamt darf das nicht. Das Standesamt darf nur Volljährige verheiraten, siehe § 1310 BGB:

    Zitat Zitat von § 1310 Zuständigkeit des Standesbeamten, Heilung fehlerhafter Ehen
    (1) 1Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. 2Der Standesbeamte darf seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern, wenn die Voraussetzungen der Eheschließung vorliegen. 3Der Standesbeamte muss seine Mitwirkung verweigern, wenn

    1.
    offenkundig ist, dass die Ehe nach § 1314 Absatz 2 aufhebbar wäre, oder

    2.
    nach Artikel 13 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die beabsichtigte Ehe unwirksam wäre oder die Aufhebung der Ehe in Betracht kommt.
    § 1314 (2) ist so'n Kram wie Bewusstlose heiraten also offensichtliche Ausschlussgründe.

    Aus dem anderen folgt Volljährigkeit beider Ehepartner.

    Hätte man auch alles besser formulieren können, da ist ja kaum durchzublicken.

    /edit

    Zitat Zitat von Feanmir Beitrag anzeigen
    Liest sich für mich irgendwie unsauber geändert: https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB+21.07.2017&a=1303 und dadurch wurde halt die JuschG nicht geupdated? Bin kein Jurist, aber ich glaube, diese Ausnahme ... stammt noch aus einer anderen Zeit.
    Und daher wurde das JuSchG auch nicht geändert, weil es immer noch Ehen geben kann, wo einer minderjährig ist. Also 2017. Spätestens im August 2019 müssten die ja dann alle volljährig sein, dann könnte man die ganzen texte nochmal überarbeiten

    Zitat Zitat von Eva Schick
    Das Problem, dem sich der Gesetzgeber eigentlich annehmen will, ist der Zuzug verheirateter minderjähriger Flüchtlinge1. Nach Zahlen des Ausländerzentralregisters waren im Juli 2016 rund 1475 verheiratete minderjährige Ausländer registriert2.

    Zu beachten bleibt hier jedoch, dass diese verheirateten Minderjährigen die Ehe nicht in Deutschland und somit nicht unter Anwendung des § 1303 Abs. 2 BGB geschlossen haben. Selbst wenn Flüchtlinge nun in Deutschland die Ehe schließen wollten, käme § 1303 Abs. 2 BGB nicht zur Anwendung – nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB findet auf die Eheschließung das Recht des Staates Anwendung, dem die Verlobten jeweils angehören.

    Das Problem, dass nun zu einer Streichung des § 1303 Abs. 2 BGB führt, lässt sich nur über einen Umweg erkennen. Wird eine nach ausländischem Recht geschlossene Ehe in Deutschland einer Prüfung am deutschen ordre public (Art. 6 EGBGB) unterzogen, werden wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung herangezogen. Im Zuge dessen findet § 1303 Abs. 2 BGB als absolute Untergrenze für Eheschließungen in Deutschland Beachtung. Will man verhindern, dass ausländische Minderjährigenehen in Deutschland anerkannt werden müssen, muss der Gesetzgeber dafür Sorge tragen, dass eine solche Eheschließung in Deutschland unter keinen Umständen möglich gewesen wäre. Und auch wenn § 1303 Abs. 2 BGB nahezu keine Anwendung mehr findet, eröffnet er dennoch die Möglichkeit einer Heirat ab 16 Jahren. Dies muss der Gesetzgeber also aufgrund der Auswirkungen auf das deutsche internationale Privatrecht verhindern.

    II. Bisherige Regelung – Historie

    Um den Zweck der Ausnahmeregelung des § 1303 Abs. 2 BGB zu verstehen, lohnt ein Blick auf die Entstehungsgeschichte der Norm.

    Bis 1974 lagen für Männer sowohl Volljährigkeits- als auch Ehemündigkeitsalter bei 21 Jahren. Frauen wurden zwar auch erst mit 21 volljährig, durften aber bereits mit 16 Jahren heiraten. Die Reform senkte das Volljährigkeitsalter für beide Geschlechter auf 18 Jahre, das Ehemündigkeitsalter wurde ebenfalls auf 18 Jahre festgesetzt3. Allerdings wurde weiterhin Bedarf gesehen, Ehen bereits ab einem Alter von 16 Jahren zuzulassen. Auch wenn die Formulierung des § 1303 Abs. 2 BGB – damals noch § 1 Abs. 2 EheG – schlussendlich geschlechterneutral war, war dies im Regierungsentwurf noch anders vorgesehen. Hier sollte der zweite Absatz ausdrücklich nur Frauen von dem Erfordernis der Volljährigkeit ausnehmen4.
    https://iurratio.de/journal/die-anhe...n-deutschland/
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    Geändert von Heinzi (27.02.2020 um 05:24 Uhr)

  7. Beiträge anzeigen #7 Zitieren
    General Avatar von Yared
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    Yared ist offline
    Zitat Zitat von Matteo Beitrag anzeigen
    ...eigentlich nicht für Verheiratete?
    Zum Jugendschutzgesetz in Ergänzung zu Heinzi: Früher ist man davon ausgegangen, dass eine minderjährige Person, die heiratet, in der Ehe einen eigenen Haushalt gründet und unabhängig und reif genug ist, um als erwachsen behandelt zu werden.
    Man (bzw. besonders Frau) wurde sozusagen durch die Eheschließung erwachsen.

    Ähnliche Regelungen finden sich heute noch in § 112 und § 113 BGB. Dort gibt es sozusagen auch eine, wenn auch eingeschränkte "vorzeitige Volljährigkeit".

    Übrigens gilt das Jugendschutzgesetz durchaus auch für verheiratete Minderjährige. Ausgenommen sind nur die Regelungen der §§ 2 - 14 JSchG. Sehr wohl aber gilt § 15 JSchG.


    Zitat Zitat von Heinzi Beitrag anzeigen
    Dafuq, man muss volljährig sein und im nächsten Satz heißt es mindestens 16? Was ist das denn für eine Formulierung? Bedeutet das, ein Ehepartner kann 16-17 sein solange der andere volljährig ist oder wie?
    Das bedeutet man muss grundsätzlich 18 sein. Eheschließungen darunter sind Verboten. Ein Verbot bewirkt aber nicht automatisch auch eine Unwirksamkeit bei Verstoß gegen das Verbot. Deshalb der zweite Satz: Ehen mit unter 16-jährigen sind tatsächlich automatisch unwirksam. Ehen mit Personen zwischen 16 und 18 sind wirksam, aber wegen des Verstoßes aufhebbar.

    Zitat Zitat von § 1316 Absatz 3 Satz 2 BGB
    Bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1 muss die zuständige Behörde den Antrag stellen, es sei denn, der minderjährige Ehegatte ist zwischenzeitlich volljährig geworden und hat zu erkennen gegeben, dass er die Ehe fortsetzen will.

    Zitat Zitat von Heinzi Beitrag anzeigen
    Spätestens im August 2019 müssten die ja dann alle volljährig sein, dann könnte man die ganzen texte nochmal überarbeiten
    Nein, kann man nicht. Selbst dann könnte es noch Ehen geben, wo jemand minderjährig ist, entweder, weil sie im Ausland geschlossen wurden (Art. 13 Absatz 3 EGBGB gilt explizit auch für im Ausland geschlossene Ehen!) oder weil es das Standesamt nicht bemerkt hat (und der Standesbeamte seine Mitwirkung nicht verweigert hat, siehe § 1310 BGB).
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  8. Homepage besuchen Beiträge anzeigen #8 Zitieren
    Verloren in Thedas Avatar von Almalexia
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    Almalexia ist offline
    @Heinzi,

    Also wenn deutsches Recht für mindestens einen der Ehepartner gilt, dann kann der Staat sehr wohl jede Ehe aufheben, die geschlossen wurde, als einer noch nicht 18 war.Ausnahmen beschreibt § 1315 BGB:
    Der deutsche Staat wird wohl kaum, die Ehen von Touristen oder durchreisenden Menschen anullieren. Der deutsche Staat kann die Ehe nicht anerkennen, das ist mir aber Powidl. Wo kein Kläger auch kein Richter. Bei Touristen macht das keinen Sinn. Wer auch immer mit 16 heiraten will... ich weiß es nicht. Ich glaube kaum, das sich der deutsche Staat die Mühe macht eine österreichische Ehe unter 18 zu annullieren.

    Standesamt darf das nicht. Das Standesamt darf nur Volljährige verheiraten, siehe § 1310 BGB:
    Liest Du eigentlich was ich schreibe? Oder kannst Du nur mit Paragrafen um Dich werfen? Wo kann man denn sonst noch eine ordentliche Ehe schließen? Bei der Kirche? So weit ich weiß, werden kirchliche Trauungen nicht vom Staat anerkannt. Gott. Ich erwarte das ein Standesamt, die Gesetze für eine Eheschließung kennt.
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  9. Beiträge anzeigen #9 Zitieren
    Halbgott Avatar von Kyle07
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    Kyle07 ist offline
    Ist man nicht noch über 18 jugendlich? Bis 21 Jahre oder so? Hat da jemand eine Quelle?

  10. Beiträge anzeigen #10 Zitieren
    General
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    -Gollum- ist offline
    Zitat Zitat von Kyle07 Beitrag anzeigen
    Ist man nicht noch über 18 jugendlich? Bis 21 Jahre oder so? Hat da jemand eine Quelle?
    Das Jugendschutzgesetz definiert es zumindest so:

    1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,
    2. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind
    We are going to have to act, if we want to live in a different world.

  11. Beiträge anzeigen #11 Zitieren
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    Heinzi ist offline
    Zitat Zitat von Lord Kaktus Beitrag anzeigen
    @Heinzi,

    Der deutsche Staat wird wohl kaum, die Ehen von Touristen oder durchreisenden Menschen anullieren. Der deutsche Staat kann die Ehe nicht anerkennen, das ist mir aber Powidl. Wo kein Kläger auch kein Richter. Bei Touristen macht das keinen Sinn. Wer auch immer mit 16 heiraten will... ich weiß es nicht. Ich glaube kaum, das sich der deutsche Staat die Mühe macht eine österreichische Ehe unter 18 zu annullieren.
    Touristen fallen ja auch nicht unter deutsches Eherecht. Für einen Touristen ist es außerdem doch vollkommen uninteressant ob die Bundesrepublik dich als verheiratet sieht oder nicht, das hat ja keinerlei Effekt auf dich ob du jetzt ledig bist oder nicht.

    Wenn du aber z.B. nen Deutschen und nen Österreicher hast, die in Österreich minderjährig geheiratet haben, dann sieht das schon anders aus wenn die dann in Deutschland wohnen und z.B. Steuerklasse III (für Ehepaare) haben wollen und die Ehe dahingehend geprüft wird.

    Oder auch zwei Österreicher, die sich in Deutschland niederlassen. Genau wegen solcher Leute ist das Gesetz laut der Frau Schick ja verabschiedet worden. Also jetzt nicht gerade Österreicher, aber eben Ausländer.

    Zitat Zitat von Lord Kaktus Beitrag anzeigen
    Liest Du eigentlich was ich schreibe? Oder kannst Du nur mit Paragrafen um Dich werfen? Wo kann man denn sonst noch eine ordentliche Ehe schließen? Bei der Kirche? So weit ich weiß, werden kirchliche Trauungen nicht vom Staat anerkannt. Gott. Ich erwarte das ein Standesamt, die Gesetze für eine Eheschließung kennt.
    Du schriebst doch von Kinderehen und dass du nicht glaubst, dass man die am deutschen Standesamt schließen könne. Hab halt nur den Gesetzestext dazu geliefert. Du hast natürlich recht, eine Ehe unter 18 Jahren zu schließen ist in Deutschland nicht möglich.
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    Almalexia ist offline
    @Heinzi,

    du weißt schon, das du als Laie keine Rechtsberatungen geben darfst?
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    Avatar von Michael Rüve
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    Michael Rüve ist offline
    Zitat Zitat von Kyle07 Beitrag anzeigen
    Ist man nicht noch über 18 jugendlich? Bis 21 Jahre oder so? Hat da jemand eine Quelle?
    Zwischen 18 und 21 bist Du "Heranwachsender".
    Das ist aber in Deutschland nur im Strafrecht relevant (§1 JGG).

  14. Beiträge anzeigen #14 Zitieren
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    Heinzi ist offline
    Zitat Zitat von Lord Kaktus Beitrag anzeigen
    @Heinzi,

    du weißt schon, das du als Laie keine Rechtsberatungen geben darfst?
    Tu ich ja auch nicht. Rechtsberatung ist immer konkret und nicht allgemein.

    Zitat Zitat von Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.01.2016
    Der Begriff der Rechtsdienstleistung in § 2 Abs. 1 RDG erfasst jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht; ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt, ist dabei unerheblich.
    https://www.online-und-recht.de/urte...shof-20160114/

    Vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Subsumtion_(Recht)

    Zitat Zitat von Rechtsdienstleistungsgesetz § 2
    (1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
    https://www.gesetze-im-internet.de/rdg/__2.html
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  15. Beiträge anzeigen #15 Zitieren
    Deus Avatar von Apubec
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    Apubec ist offline
    Zitat Zitat von Matteo Beitrag anzeigen
    ...eigentlich nicht für Verheiratete?



    Und wie kann es überhaupt noch verheiratete Jugendliche geben,
    Deshalb!
    Aus diesen Staaten kommen die meisten verheirateten Mädchen
    Es gibt kein gut und böse, kein Richtig und kein Falsch, nur Entscheidungen und Konsequenzen.

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    Almalexia ist offline
    Zitat Zitat von Heinzi Beitrag anzeigen
    Tu ich ja auch nicht. Rechtsberatung ist immer konkret und nicht allgemein.
    So wie Du das aufziehst, könnte man das durchaus als Rechtsberatung auffassen. Ich wäre da an Deiner Stelle vorsichtig. Nicht umsonst studiert man Jura und nicht umsonst gibt es Rechtsanwälte oder glaubst Du wirklich, Du kannst dich alleine vor einem Gericht vertreten?
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    dann wähle doch deinen sonderrang Avatar von Heinzi
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    Heinzi ist offline
    Zitat Zitat von Lord Kaktus Beitrag anzeigen
    So wie Du das aufziehst, könnte man das durchaus als Rechtsberatung auffassen. Ich wäre da an Deiner Stelle vorsichtig. Nicht umsonst studiert man Jura und nicht umsonst gibt es Rechtsanwälte oder glaubst Du wirklich, Du kannst dich alleine vor einem Gericht vertreten?
    Verklag mich doch wegen unerlaubter Rechtsberatung wenn du meinst man könne das so auffassen. Wo bitte schön siehst du hier konkrete Einzelfälle? Wir quatschen hier unter Laien über Ehe- und Jugendrecht ohne irgendeinen konkreten Fall zu betrachten, geschweige denn diesen rechtlich zu prüfen. Das ist keine Rechtsberatung. Gilt für mich wie auch für alle anderen in diesem Thread.

    Und natürlich habe und werde ich mich vor Gericht immer von einem Anwalt vertreten lassen. Wie du sagst studiert man Jura nicht umsonst, ich würde mir deren Expertise sicher nicht anmaßen.
    "wenn ich jmd respektlos behandelt habe warst dass immer nur du" - wahre Freunde!

    Legen Sie das verdammte Eis zurück auf Ihre Zwei-Millionen-Dollar-Hand!
    EDL: Es wird Menschenansammlungen in allen Größenordnungen geben in hinreichender Zahl.
    Mission Impossible mit Heinzi Cruise

  18. Beiträge anzeigen #18 Zitieren

    Faszinierend!
    Avatar von smiloDon
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    smiloDon ist offline
    Zitat Zitat von Lord Kaktus Beitrag anzeigen
    So wie Du das aufziehst, könnte man das durchaus als Rechtsberatung auffassen. Ich wäre da an Deiner Stelle vorsichtig. Nicht umsonst studiert man Jura und nicht umsonst gibt es Rechtsanwälte oder glaubst Du wirklich, Du kannst dich alleine vor einem Gericht vertreten?
    Das ist irrelevant.
    Heinzis Ausführungen jedenfalls sind nicht zu beanstanden. Daher kehrt bitte zum Thema zurück.

  19. Beiträge anzeigen #19 Zitieren
    Deus Avatar von lucigoth
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    lucigoth ist offline
    Zitat Zitat von Heinzi Beitrag anzeigen
    Dafuq, man muss volljährig sein und im nächsten Satz heißt es mindestens 16? Was ist das denn für eine Formulierung? Bedeutet das, ein Ehepartner kann 16-17 sein solange der andere volljährig ist oder wie?
    Meine Mutter (16) mußte meinen Vater (18) heiraten 1958. Dazu benötigte man die Zustimmung der Eltern und gut war.
    Ich wäre sonst unehelich geboren- mir doch egal, als Baby interessiert einen das eh nicht.
    Hat mein Vater geschickt gemacht- er hat meine Mutter nicht geküsst, denn Die dachte: Vom Küssen bekommt man Kinder!
    Aufklärung war damals grausam.

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