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  1. Beiträge anzeigen #21 Zitieren
    Deus Avatar von EfBieEi
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    EfBieEi ist offline
    Da ich im Alltag nicht mit Messerattacken rechne werde ich mir so einen Schutz auch nicht zulegen.

  2. Beiträge anzeigen #22 Zitieren
    Das Ziel ist im Weg Avatar von urphate
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    urphate ist offline
    Es gibt einen Youtuber namens Metatron, der sich mit europäischen und asiatischen Waffen vorzugsweise aus dem Mittelalter beschäftigt.
    Ein sehr belesener und symphatischer Zeitgenosse.

    Der trägt nach eigenen Angaben ein Kettenhemd unter der Kleidung, wenn er abends ausgeht, um sich vor Stichverletzungen zu schützen.

    Um im Klischee zu bleiben, er ist Italiener
    Mer hale Pol

    Wär ich ein Huhn, wär ich eine Legende
    Geändert von urphate (19.04.2021 um 06:45 Uhr)

  3. Beiträge anzeigen #23 Zitieren
    Legende
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    Stiller Leser ist offline
    Bin hierzulande nicht mal ansatzweise in Situationen gekommen, wo sowas von Nöten gewesen wäre.
    Allerhöchstens hätte das vielleicht was genutzt, weil man unglücklich irgendwo gegengelaufen ist.

    Eine schusssichere Weste musste ich mal bei der Bundeswehr auf Wache tragen. Das war beim Jugoslawienkrieg.
    Bei sowas macht es ja noch Sinn. Wenn jemand Waffen, Munition und ähnliches klauen will oder eine Kaserne überfallen will, ist die Chance sicher recht groß, dass er schon ein bisschen was dabei hat, um sich die Aufgabe zu erleichtern.

    Ansonsten mag ich es bequem und so ein Extrakleidungsstück ist das Gegenteil von bequem.

  4. Beiträge anzeigen #24 Zitieren
    objektiv falsch Avatar von Heinz-Fiction
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    Heinz-Fiction ist offline
    Warum sollte ich mir in Deutschland sowas kaufen? Also nein, ganz klar
    "Taucht ein in die Schönheit der deutschen Sprache. Ich tue das. Für mich sind Anglizismen ein No-Go"

  5. Beiträge anzeigen #25 Zitieren
    Relentless Nightmare Avatar von Defc
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    Defc ist offline
    Ich habe immer einen kleinen Teleskop-Schlagstock bei mir. Musste ihn zwar noch nie einsetzen, aber Vorsicht ist besser als Nachsicht.

  6. Beiträge anzeigen #26 Zitieren
    Das Ziel ist im Weg Avatar von urphate
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    urphate ist offline
    Zitat Zitat von Defc Beitrag anzeigen
    Ich habe immer einen kleinen Teleskop-Schlagstock bei mir. Musste ihn zwar noch nie einsetzen, aber Vorsicht ist besser als Nachsicht.
    Cave, in Deutschland in der Öffentlichkeit afair verboten.
    Mer hale Pol

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  7. Beiträge anzeigen #27 Zitieren
    Relentless Nightmare Avatar von Defc
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    Defc ist offline
    Zitat Zitat von urphate Beitrag anzeigen
    Cave, in Deutschland in der Öffentlichkeit afair verboten.
    Korrekt, ich trage ihn aber auch nicht offen sichtbar sondern in der Tasche (ist ein kleineres Modell).

  8. Beiträge anzeigen #28 Zitieren
    Antihegemonial Avatar von Alo
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    Alo ist offline
    Zitat Zitat von Symantax Beitrag anzeigen
    Deutschland ist echt ein armseliges Land.
    Kannst dir ja nen kleinen Waffenschein holen. Der ist weder teuer noch kompliziert zu bekommen.

    Du musst nur einigermaßen begründen warum du so eine Weste in der Öffentlichkeit tragen willst.

    Zitat Zitat von urphate Beitrag anzeigen
    Cave, in Deutschland in der Öffentlichkeit afair verboten.
    Nein. Nur bestimmte Typen (sogenannte "Totschläger"), ansonsten brauchst du auch hier einen kleinen Waffenschein für das Führen in der Öffentlichkeit.

  9. Beiträge anzeigen #29 Zitieren
    Das Ziel ist im Weg Avatar von urphate
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    urphate ist offline
    Um mal mit einigen Missverständnissen hier aufzuräumen:

    Zitat
    Die Stichschutzwesten fallen in Deutschland nicht in die Kategorie der Waffen. Außerdem gibt es keine Sonderregelungen was das Tragen oder den Besitz angeht. Für Sie bedeutet das, dass Sie in Deutschland ohne Weiteres Stichschutzwesten kaufen, besitzen und auch öffentlich tragen dürfen.

    Dürfen sie sich einfach eine beschusshemmende Weste bestellen? Die Antwort: Ja, das Tragen einer schusssicheren Weste ist in Deutschland grundsätzlich für jeden erlaubt, allerdings nicht auf öffentlichen Veranstaltungen, da dies gegen das Versammlungsgesetz verstößt.

    Das Führen von Teleskopschlagstöcken in der Öffentlichkeit kann unter bestimmten Umständen eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Nach dem Waffenrecht handelt es sich bei einem Teleskopschlagstock nicht um einen verbotenen Gegenstand. Er ist allerdings eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes. Das Führen bei Versammlungen oder auf öffentlichen Veranstaltungen ist eine Straftat.[4] Besitz und Erwerb sind für Personen über 18 Jahren frei, anders als die so genannten Stahlruten oder Totschläger, die aus mehreren Federelementen mit einer am Ende befestigten Stahlkugel bestehen und auf Grund der Schlagwucht zu den verbotenen Gegenständen nach dem Waffengesetz zählen.

    Der Gegenstand darf bei „berechtigtem Interesse“ geführt werden. Das Waffengesetz nennt hierfür beispielhaft: Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport oder einen allgemein anerkannten Zweck. Kein berechtigtes Interesse ist es nach der Gesetzesintention dagegen, einen Schlagstock zu Verteidigungszwecken mit sich zu führen.


    Wobei ich das mit der Brauchtumspflege besonders interessant finde.
    Mer hale Pol

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  10. Beiträge anzeigen #30 Zitieren
    outlaw to the end Avatar von Sentinel
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    Sentinel ist offline
    Zitat Zitat von urphate Beitrag anzeigen
    Um mal mit einigen Missverständnissen hier aufzuräumen:
    Wobei ich das mit der Brauchtumspflege besonders interessant finde.
    [...]
    Wo auch immer der gelbe Text herkommt, er ist leider sehr unspezifisch. Rechtsgrundlage ist § 42a WaffG. In dem dortigen Absatz 1 Nr. 2 ist festgehalten, dass Schlagstöcke als Hieb- und Stoßwaffen in der Öffentlichkeit grundsätzlich einem Führungsverbot unterliegen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Absatz 2 geregelt. Der Begriff "Brauchtumspflege" stammt als Beispiel aus dem Absatz 3. Dieser bezieht sich jedoch ausschließlich auf Absatz 1 Nr. 3 - also auf die dort genannten Messer. Und Messer sind im Gegensatz zu einem Schlagstock durchaus im Rahmen der Brauchtumspflege üblich und nötig (Fischerei, Bergwandern, Jagdausübung, etc.).

    Zitat Zitat von Alo Beitrag anzeigen
    Kannst dir ja nen kleinen Waffenschein holen. Der ist weder teuer noch kompliziert zu bekommen.

    Du musst nur einigermaßen begründen warum du so eine Weste in der Öffentlichkeit tragen willst.


    Nein. Nur bestimmte Typen (sogenannte "Totschläger"), ansonsten brauchst du auch hier einen kleinen Waffenschein für das Führen in der Öffentlichkeit.
    Der Kleine Waffenschein berechtigt ausschließlich zum Führen von zugelassenen Schreckschuss-, Reizgas- und Signalwaffen in der Öffentlichkeit und somit nicht zum Führen von irgendwelchen Messern, Schlagstöcken, Schutzwesten oder anderen Gegenständen.
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  11. Beiträge anzeigen #31 Zitieren
    Antihegemonial Avatar von Alo
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    Alo ist offline
    Zitat Zitat von Sentinel Beitrag anzeigen
    Der Kleine Waffenschein berechtigt ausschließlich zum Führen von zugelassenen Schreckschuss-, Reizgas- und Signalwaffen in der Öffentlichkeit und somit nicht zum Führen von irgendwelchen Messern, Schlagstöcken, Schutzwesten oder anderen Gegenständen.
    Das stimmt so afair nicht ganz.
    Nur weil der kleine Waffenschein zu etwas nicht berechtigt, heißt das nicht, dass man einfach gänzlich nicht dazu zu berechtigt ist.

    Messer z.B. fallen afair gar nicht unter das Recht des kleinen Waffenscheins, da es ja Gebrauchsgegenstände sind.
    Wenn man Messer nicht in der Öffentlichkeit führen dürfte, wäre Grillen im Park recht schwer.
    Genauso darf man Baseballschläger (fast) ganz ohne Einschränkungen mit sich führen (im Gegensatz zu Schlagstöcken), weil es als Sportgerät zählt.
    Geändert von Alo (20.04.2021 um 11:32 Uhr)

  12. Beiträge anzeigen #32 Zitieren
    outlaw to the end Avatar von Sentinel
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    Sentinel ist offline
    Mit der Aussage zum Kleinen Waffenschein wollte ich verständlich machen, dass dieser nichts mit Messern, Reizgassprays oder Elektroschockern zu tun hat (auch wenn dies regelmäßig falsch durch z.B. die Presse gesagt wird). Dass man solche Gegenstände unter Umständen dennoch mit sich führen darf, stimmt. Ich habe mit meiner Aussage allerdings auch nichts Gegenteiliges behauptet.

    Zu Messern:
    Es gibt Messer, die durchaus Waffen im Sinne des Waffengesetzes sind. Diese sind als verbotene Gegenstände eingestuft, wodurch bereits der bloße Besitz eine Straftat darstellt. Diese Art Messer sind in der Anlage 2, Ziffer 1.4.1 bis 1.4.3 zum Waffengesetz aufgelistet.

    Alle anderen Messer sind grundsätzlich keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes. Sie können aber trotzdem von waffenrechtlichen Vorschriften betroffen sein. So eben die Messer aus dem oben verlinkten § 42a WaffG, also "Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm". Mit einem solchen Messer begeht man beim von dir genannten Grillen im Park unter Umständen bereits eine Ordnungswidrigkeit - je nachdem, ob die Behörden das Grillen als berechtigtes Interesse einstufen oder nicht.

    Möchte man ein Messer für alle Fälle dabei haben, ohne sich mit dem Gesetz oder den Behörden auseinander setzen zu müssen, sollte man zum klassischen Schweizer Taschenmesser greifen. Dieses ist nicht von obigen Rechtsgrundlagen betroffen.
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  13. Beiträge anzeigen #33 Zitieren
    Antihegemonial Avatar von Alo
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    Alo ist offline
    Zitat Zitat von Sentinel Beitrag anzeigen
    Mit der Aussage zum Kleinen Waffenschein wollte ich verständlich machen, dass dieser nichts mit Messern, Reizgassprays oder Elektroschockern zu tun hat (auch wenn dies regelmäßig falsch durch z.B. die Presse gesagt wird). Dass man solche Gegenstände unter Umständen dennoch mit sich führen darf, stimmt. Ich habe mit meiner Aussage allerdings auch nichts Gegenteiliges behauptet.

    Zu Messern:
    Es gibt Messer, die durchaus Waffen im Sinne des Waffengesetzes sind. Diese sind als verbotene Gegenstände eingestuft, wodurch bereits der bloße Besitz eine Straftat darstellt. Diese Art Messer sind in der Anlage 2, Ziffer 1.4.1 bis 1.4.3 zum Waffengesetz aufgelistet.

    Alle anderen Messer sind grundsätzlich keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes. Sie können aber trotzdem von waffenrechtlichen Vorschriften betroffen sein. So eben die Messer aus dem oben verlinkten § 42a WaffG, also "Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm". Mit einem solchen Messer begeht man beim von dir genannten Grillen im Park unter Umständen bereits eine Ordnungswidrigkeit - je nachdem, ob die Behörden das Grillen als berechtigtes Interesse einstufen oder nicht.

    Möchte man ein Messer für alle Fälle dabei haben, ohne sich mit dem Gesetz oder den Behörden auseinander setzen zu müssen, sollte man zum klassischen Schweizer Taschenmesser greifen. Dieses ist nicht von obigen Rechtsgrundlagen betroffen.
    Die von dir verlinkten Waffengesetze beziehen sich allesamt auf Messer ohne feststehende Klinge.

    Bis auf Schlagringmesser, als so ziemlich einzige Ausnahme, sind Messer mit feststehender Klinge eigentlich grundsätzlich immer legal.
    Es sind nämlich eigentlich nur Klapp- und Springmesser die in Deutschland sehr restriktiv reguliert sind und auf die sich die von dir zitieren Gesetze beziehen.
    Liegt einfach daran, dass sich solche Messer leichter in der Kleidung verstecken lassen.

  14. Beiträge anzeigen #34 Zitieren
    outlaw to the end Avatar von Sentinel
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    Sentinel ist offline
    Zitat Zitat von Alo Beitrag anzeigen
    Die von dir verlinkten Waffengesetze beziehen sich allesamt auf Messer ohne feststehende Klinge.
    Äh, nein:

    Zitat Zitat von Sentinel
    Alle anderen Messer sind grundsätzlich keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes. Sie können aber trotzdem von waffenrechtlichen Vorschriften betroffen sein. So eben die Messer aus dem oben verlinkten § 42a WaffG, also "Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm". Mit einem solchen Messer begeht man beim von dir genannten Grillen im Park unter Umständen bereits eine Ordnungswidrigkeit - je nachdem, ob die Behörden das Grillen als berechtigtes Interesse einstufen oder nicht.

    Zitat Zitat von Alo
    Bis auf Schlagringmesser, als so ziemlich einzige Ausnahme, sind Messer mit feststehender Klinge eigentlich grundsätzlich immer legal.
    Diese Aussage ist daher wieder nicht spezifisch genug. Legal im Bezug auf was genau?
    Erwerb und Besitz? Richtig, da sind sind Messer mit feststehender Klinge grundsätzlich immer legal - egal wie lange die Klinge ist.
    Führen in der Öffentlichkeit? Ist bei Messern mit feststehender Klinge grundsätzlich verboten, wenn die Klingenlänge größer als 12 cm ist und man kein berechtigtes Interesse vorweisen kann.

    Zitat Zitat von Alo
    Es sind nämlich eigentlich nur Klapp- und Springmesser die in Deutschland sehr restriktiv reguliert sind und auf die sich die von dir zitieren Gesetze beziehen.
    [...]
    Ebenso Butterflymesser und Faustmesser. Auch wenn diese zugegebenermaßen aufgrund ihrer 2003 eingeführten Verbotseigenschaft mittlerweile eher selten vorkommen.
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  15. Beiträge anzeigen #35 Zitieren
    Antihegemonial Avatar von Alo
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    Alo ist offline
    Zitat Zitat von Sentinel Beitrag anzeigen
    Äh, nein:



    Diese Aussage ist daher wieder nicht spezifisch genug. Legal im Bezug auf was genau?
    Erwerb und Besitz? Richtig, da sind sind Messer mit feststehender Klinge grundsätzlich immer legal - egal wie lange die Klinge ist.
    Führen in der Öffentlichkeit? Ist bei Messern mit feststehender Klinge grundsätzlich verboten, wenn die Klingenlänge größer als 12 cm ist und man kein berechtigtes Interesse vorweisen kann.
    Größtenteils korrekt. Das mit der Klingenlänge gilt allerdings afair auch nur wenn die Klinge beidseitig eingeschliffen ist.

    Grundsätzlich darf man schon ein Bratenmesser dabei haben.

    Zitat Zitat von Sentinel Beitrag anzeigen
    Ebenso Butterflymesser und Faustmesser. Auch wenn diese zugegebenermaßen aufgrund ihrer 2003 eingeführten Verbotseigenschaft mittlerweile eher selten vorkommen.
    Ein Butterflymesser ist eine Art von Klappmesser ohne feststehende Klinge.

  16. Beiträge anzeigen #36 Zitieren
    outlaw to the end Avatar von Sentinel
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    Sentinel ist offline
    Zitat Zitat von Alo Beitrag anzeigen
    Größtenteils korrekt. Das mit der Klingenlänge gilt allerdings afair auch nur wenn die Klinge beidseitig eingeschliffen ist.
    Nein, nicht größtenteils. Komplett. Und zwar nicht, weil ich das sage und Recht haben will, sondern schlichtweg deshalb, weil es im Gesetz nebst Anlagen so definiert ist. Ich will dir wirklich nicht zu nahe treten, aber deine Beiträge sind schwammig formuliert, beinhalten Wörter wie "eigentlich", "afair" oder "legal" ohne weitere Details dazu, sodass es zu falschen Aussagen oder Halbwahrheiten kommt.

    Beispiel: "Das mit der Klingenlänge gilt allerdings afair auch nur wenn die Klinge beidseitig eingeschliffen ist."

    Quelle bzw. Rechtsgrundlage dazu? Gibt es nicht. Die Regelung ist in § 42a WaffG abschließend definiert. Das Führen von feststehende Messern mit einer Klingenlänge über 12 cm ist grundsätzlich verboten. Mögliche Ausnahmen von dem Grundsatz bei berechtigtem Interesse. Ende.

    Ob ein Messer zweiseitig geschliffen ist, spielt ausschließlich bei der Frage, ob es als verbotener Gegenstand (Erwerb und Besitz bereits verboten) eingestuft wird, eine Rolle: Sind die Klingen von Fall- oder Springmesser höchstens 8,5 cm lang und nicht zweiseitig geschliffen, sind es keine verbotenen Gegenstände und somit nur "Einhandmesser" im Sinne des § 42a WaffG. Man darf sie also erwerben und besitzen, jedoch nicht führen. Wo das steht? Abschließend definiert in der oben verlinkten Anlage 2, Ziffer 1.4.1 zum Waffengesetz.

    Zitat Zitat von Alo
    Grundsätzlich darf man schon ein Bratenmesser dabei haben.
    Nach meinen obigen Ausführungen stehen mir also bei so einer pauschalen Aussage einfach nur die Haare zu Berge.

    Zitat Zitat von Alo
    Ein Butterflymesser ist eine Art von Klappmesser ohne feststehende Klinge.
    Ein Butterflymesser ist laut Anlage 1, Ziffer 2.1.4 zum Waffengesetz eine eigene Gattung von Messern, nämlich "Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen".
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    Geändert von Sentinel (20.04.2021 um 13:54 Uhr)

  17. Beiträge anzeigen #37 Zitieren
    Deus Avatar von Ajanna
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    Ajanna ist offline
    Welch ein Angreifer würde denn mit so einem Ding zweimal auf den Bauch hauen?

  18. Beiträge anzeigen #38 Zitieren
    Mythos
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    jabu ist offline
    Jetzt muss ich wohl diverse Haushaltsgegenstände, Werkzeuge, Autoteile etc. einer genaueren Prüfung unterziehen:
    https://www.drschmitz.de/deutsches-w...en-bei-tchibo/

  19. Beiträge anzeigen #39 Zitieren
    Das Ziel ist im Weg Avatar von urphate
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    urphate ist offline
    Zitat Zitat von jabu Beitrag anzeigen
    Jetzt muss ich wohl diverse Haushaltsgegenstände, Werkzeuge, Autoteile etc. einer genaueren Prüfung unterziehen:
    https://www.drschmitz.de/deutsches-w...en-bei-tchibo/


    Meine Kettensäge ist ja an sich auch ein Werkzeug des täglichen Gebrauchs.
    Als ich neulich mit laufendem Fichtenmoped in den Bus gestiegen bin, waren die Reaktionen mmmm gemischt.
    Erst als ich die Eishockey- Goalie Maske abgenommen habe, haben sich die meisten beruhigt.
    Mer hale Pol

    Wär ich ein Huhn, wär ich eine Legende

  20. Beiträge anzeigen #40 Zitieren
    Held Avatar von Tiha
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    Tiha ist offline
    Wenn nen Türsteher Knieschoner anhat (um sich vor den Tritten gegen das Schienbein zu schützen) gilt das auch als übertrieben Härte und ist verboten.... Weil der angreifer sich daran verletzen könnte. (O-Ton von nen Türsteher)

    Deutschland ist was sich schützten angeht da echt bescheuert. Oha der Arme Angreifer muss geschützt werden, was ein schwachsinn.

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