Lizenz für die nichtkommerzielle Nutzung von Modifikationen
(GothicMOD Lizenz)
Version 1.0 - April 2004
Copyright © 2004 Pluto 13 GmbH (Piranha Bytes)
Präambel
Ziel der Lizenzierung eines Werkes unter der GothicMOD Lizenz ist es, die Verwendung von Inhalten zum
Zwecke der unentgeltlichen und nichtkommerziellen Nutzung von Modifikationen zu ermöglichen. Die
Lizenz richtet sich an diejenigen, die ihre urheberrechtlich geschützten Leistungen zum Zwecke der
unentgeltlichen und nichtkommerziellen Nutzung von Modifikationen zur Verfügung stellen wollen, ohne
dass für einzelne Nutzungen oder Änderungen gesondert Rechte eingeholt werden müssen.
Durch die GothicMOD Lizenz werden dem Lizenznehmer die Nutzungsrechte für alle bekannten
Nutzungsarten eingeräumt und auch die Bearbeitung des Werkes in jeder beliebigen Form gestattet. Die
ideellen Interessen der Urheber am Werk werden von der Lizenz dabei beachtet, denn es ist eines der
Ziele der Lizenz, die kreativen Leistungen der Urheber und anderen Leistungsschutzberechtigten in
angemessener Weise anzuerkennen und ihre geistigen Belange zu schützen. Der Urheber soll mit seinem
Werk in Verbindung gebracht werden, indem sein Name genannt wird oder - für den Fall, dass das Werk
bearbeitet wurde - ein angemessener Hinweis auf ihn erfolgt.
Die GothicMOD Lizenz schützt die Lizenzgeber davor, dass Lizenznehmer die Nutzung des Werkes - auch
in bearbeiteter Form - nachträglich beschränken können. Dazu dient der "Copyleft"-Effekt, der
gewährleistet, dass ein Werk, welches dieser Lizenz unterstellt wurde, sowie alle darauf beruhenden
Bearbeitungen nur gemäß den Bestimmungen dieser Lizenz genutzt werden dürfen.
1. Abschluss der Lizenz
(a) Dieser Lizenztext stellt ein Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages unter den nachfolgenden
Bedingungen dar. Das Angebot richtet sich an jedermann. Der Lizenzvertrag kommt durch die
Ausübung der in Ziffer 2 und 3 genannten Rechte zustande, insbesondere durch die Vervielfältigung
oder Verbreitung des Werkes. Der Erwerber dieser Rechte wird im Folgenden als Lizenznehmer
bezeichnet.
(b) Für eine bloße Benutzung des Werkes muss dieser Lizenzvertrag nicht abgeschlossen werden. Dies
gilt auch für Befugnisse zur Nutzung des Werkes, die sich aus einer gesetzlichen Beschränkung des
Urheberrechts ergeben, etwa für das Anfertigen einer Sicherungskopie oder für die Weitergabe eines
rechtmäßig erworbenen Vervielfältigungsstückes.
2. Nutzungsrechte
(a) Der Lizenznehmer erwirbt mit Abschluss der Lizenz das zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht,
das unveränderte Werk in unentgeltlicher und nichtkommerzieller Form zu nutzen. Dies beinhaltet
das Recht, das Werk in digitaler und analoger Form, online und offline, körperlich und unkörperlich
zu verwenden. Die Nutzung zu anderen Zwecken, insbesondere zur entgeltlichen Verwendung oder
Weitergabe, wird durch diese Lizenz nicht gestattet. Die Nutzungserlaubnis erfolgt
lizenzgebührenfrei.
(b) Zur Nutzung wird insbesondere das Recht eingeräumt, das Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten,
zum Download bereitzuhalten oder in anderer Weise öffentlich zugänglich zu machen, vorzutragen,
aufzuführen oder in anderer Form öffentlich wiederzugeben.
(c)
Wer das Werk nutzt, darf von anderen Lizenznehmern keine Lizenzgebühren oder sonstige
Forderungen für das Werk verlangen.
(d) Die durch diese Lizenz erworbenen Nutzungsrechte dürfen nicht an Dritte weiterübertragen werden.
Dritte können die Nutzungsrechte durch den Abschluss dieser Lizenz nur direkt von den Urhebern
oder sonstigen Inhabern der ausschließlichen Nutzungsrechte erwerben. Dafür genügt es, dass Dritte
das Werk mit dieser Lizenz von einer beliebigen Person erhalten und gemäß Ziffer 1 den
Lizenzvertrag abschließen.
(e) Der Lizenzgeber räumt mit Veröffentlichung seines Werks den Firmen Pluto 13 GmbH, Essen,
Deutschland und JoWood Productions AG, Österreich das gemeinsame und zeitlich und räumlich
unbeschränkte Recht ein, die Rechte an seinem Werk unter Nennung seines Namens einzeln oder
gemeinsam mit anderen Werken zu nutzen, dies abweichend von Ziffer 2 (a) auch in entgeltlicher
Form. Pluto 13 GmbH und JoWood werden für die Veröffentlichung jedoch keine Lizenzgebühren für
das Werk verlangen, außer dies wird mit dem jeweiligen Lizenzgeber im Einzelnen vereinbart. Die
Einräumung eines zu Ziffer 2 (e) ähnlichen Rechts an andere Parteien als den beiden genannten ist
ausgeschlossen.
3. Bearbeitungsrecht
(a) Der Lizenznehmer hat das Recht, das Werk zu bearbeiten und das bearbeitete Werk nach Maßgabe
der Ziffer 2 zu nutzen. Dies umfasst die Befugnis das Werk zu kürzen, neue Bestandteile
hinzuzufügen, Teile des Werkes auszutauschen oder es auf andere Weise zu verändern. Das Werk
darf in einen anderen Kontext gestellt und seine Aussagen inhaltlich verändert werden.
(b) Veränderungen dürfen die geistigen oder persönlichen Interessen der Urheber nicht beeinträchtigen.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass durch die Lizenzierung unter dieser Lizenz auch substantielle
Veränderungen des Werkes bewusst in Kauf genommen werden, da die Freiheit zur Veränderung des
Werkes eines der Hauptziele dieser Lizenz ist.
(c) Bei einer Bearbeitung des Werkes muss sein Titel verändert werden. Der Titel des Werkes darf nicht
verändert werden, wenn das Werk ansonsten inhaltlich unverändert genutzt wird.
(d) Es wird empfohlen, für jede Bearbeitung des Werkes einen Urhebervermerk zu den bereits
bestehenden Vermerken hinzuzufügen.
4. Freigabe von Bearbeitungen und verwandten Schutzrechten ("Copyleft")
(a) Wer bei der Bearbeitung des Werkes ein Urheberrecht erwirbt, muss dieses Recht den
Bestimmungen dieser Lizenz unterstellen, wenn er das bearbeitete Werk verbreitet, zum Download
bereithält oder in anderer Weise öffentlich zugänglich macht, vorträgt, aufführt oder in anderer Form
öffentlich wiedergibt.
(b) Eine Bearbeitung in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn das unveränderte Werk
- mit einem anderen selbständigen Werk verbunden wird. Dies gilt auch dann, wenn die
verbundenen Werke als ein Gesamtwerk genutzt werden;
- in eine Datenbank oder ein sonstiges Sammelwerk eingefügt wird;
- eine Datenbank oder ein sonstiges Sammelwerk ist und weitere Elemente eingefügt werden.
In diesen Fällen muss ein deutlicher Hinweis darauf erfolgen, welche Teile des Gesamtwerkes oder
Sammelwerkes dieser Lizenz unterstehen.
(c) Ein selbständiges Werk ist ein Werk, das alleine in sinnvoller Weise genutzt werden kann oder das
von der Verkehrsanschauung als selbständiges Werk angesehen wird.
(d) Wer bei der Nutzung oder Bearbeitung des Werkes ein verwandtes Schutzrecht erwirbt, zum Beispiel
ein Datenbankherstellerrecht oder ein Recht an einer Interpretation des Werkes, muss dieses Recht
den Bestimmungen dieser Lizenz unterstellen, wenn er das Werk verbreitet, zum Download
bereithält oder in anderer Weise öffentlich zugänglich macht, vorträgt, aufführt oder in anderer Form
öffentlich wiedergibt und das verwandte Schutzrecht für diese Nutzungen erforderlich ist.
5. Namensnennung
(a) Wird das Werk in unveränderter Form verbreitet, zum Download bereitgehalten oder in anderer
Weise öffentlich zugänglich gemacht, vorgetragen, aufgeführt oder in anderer Form öffentlich
wiedergegeben, müssen Namensnennungen von Urhebern und Interpreten in der vorgefundenen Art
und Weise übernommen werden. Die Namensnennung hat dann in einer angemessenen und für die
jeweilige Nutzungsart üblichen Form zu erfolgen.
(b) Wird das Werk in inhaltlich veränderter Form verbreitet, zum Download bereitgehalten oder in
anderer Weise öffentlich zugänglich gemacht, vorgetragen, aufgeführt oder in anderer Form
öffentlich wiedergegeben, darf keine Namensnennung von Urhebern oder Interpreten ohne deren
ausdrückliche Zustimmung erfolgen. Übersetzungen gelten als inhaltliche Veränderung in diesem
Sinne. Bei bloß formalen Änderungen muss die Namensnennung entsprechend der Nutzung in
unveränderter Form erfolgen. Rechtschreibkorrekturen, Formatierungen oder Digitalisierungen sind
im Regelfall als bloß formale Änderungen anzusehen.
(c) Dürfen Urheber oder Interpreten wegen einer inhaltlichen Veränderung des Werkes nicht genannt
werden, muss bei jeder Nutzung des Werkes ein Hinweis auf die Urheber oder Interpreten des
ursprünglichen Werkes in angemessener Form erfolgen. Ein Hinweis in angemessener Form ist
jedenfalls dann gegeben, wenn in die Namensnennung mit dem Zusatz "basierend auf einem Werk
von" erfolgt.
(d) Die vorstehenden Ausführungen zur Namensnennung gelten entsprechend für die Inhaber der
ausschließlichen Nutzungsrechte, sofern diese im Zusammenhang mit dem Werk genannt werden.
6. Sonstige Verpflichtungen
(a) Bei einer Nutzung in körperlicher Form muss eine Kopie dieser Lizenz beigefügt oder eine
Internetadresse angegeben werden, bei der der Lizenztext dauerhaft abrufbar ist. Bei unkörperlicher
Wiedergabe des Werkes darf eine Wiedergabe der Lizenz unterbleiben, wenn dies untunlich ist. Dies
kann der Fall sein bei Vorträgen und Aufführungen, sowie Fernseh- und Rundfunksendungen.
(b) Hinweise auf die Geltung dieser Lizenz und Urheberrechtsvermerke dürfen nicht verändert oder
gelöscht werden. Wo ein solcher Hinweis nach der konkreten Art der Nutzung unzumutbar ist, kann
er unterbleiben, so etwa in Rundfunksendungen, die nur terrestrisch, via Kabel oder Satellit
übertragen werden oder bei der Nutzung des Werkes in der Fernsehwerbung.
(c) Die Nutzung des Werkes darf nicht von der Erfüllung von Verpflichtungen abhängig gemacht werden,
die nicht in dieser Lizenz genannt sind.
(d) Wer im Zusammenhang mit der Nutzung des Werkes sonstige Schutzrechte erwirbt, insbesondere
Patente, Marken, Geschmacksmuster und Gebrauchsmuster, darf mittels dieser Schutzrechte keine
zusätzlichen Verpflichtungen für die Nutzung des Werkes aufstellen. So ist es etwa nicht zulässig, für
eine fortentwickelte Version des Werkes ein Patent anzumelden und für die Nutzung des
fortentwickelten Werkes mittels der Patentlizenz Bedingungen aufzustellen, die über die Bedingungen
dieser Lizenz hinausgehen.
7. Beendigung der Rechte bei Zuwiderhandlung
(a) Jede Verletzung der Verpflichtungen aus dieser Lizenz beendet automatisch die Nutzungsrechte des
Zuwiderhandelnden.
(b) Die Nutzungsrechte Dritter, die das Werk oder Rechte an dem Werk von dem Zuwiderhandelnden
erworben haben, bestehen weiter.
8. Haftung und Gewährleistung
(a) Die Haftung der Lizenzgeber ist auf das arglistige Verschweigen von Rechtsmängeln beschränkt.
(b) Dieser Haftungshinweis bezieht sich ausschließlich auf die Einräumung von Rechten durch diese
Lizenz. Die Haftung und Gewährleistung für andere Leistungen, etwa die Verbreitung von
Werkstücken, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen oder individuellen Vereinbarungen.
9. Neue Versionen dieser Lizenz
Die Pluto 13 GmbH kann diese Lizenz aktualisieren, soweit eine Veränderung der rechtlichen oder
tatsächlichen Umstände dies erfordert. Der Lizenzgeber überlässt der Pluto13 GmbH die Bestimmung des
Inhalts künftiger Versionen dieser Lizenz. Die Bestimmung erfolgt durch öffentliche Bekanntgabe des
Lizenztextes. Künftige Versionen müssen den Grundprinzipien dieser Lizenz entsprechen. Soweit ein Werk
nicht ausdrücklich einer bestimmten Version dieser Lizenz unterstellt ist, gilt die jeweils aktuellste Version.
Anhang: Wie unterstelle ich ein Werk der GothicMOD Lizenz?
Um ein Werk nach den Bestimmungen dieser Lizenz zur freien Nutzung durch jedermann zur Verfügung
zu stellen, muss dem Werk der folgende Hinweis in gut wahrnehmbarer Weise beigefügt werden. Es wird
darüber hinaus empfohlen, einen Urhebervermerk aufzunehmen, der das Jahr der ersten Veröffentlichung
sowie den Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte (Name oder allgemein verständliche Abkürzung)
enthält.
Copyright (c) 20[jj] [Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte].
Dieses Werk kann durch jedermann in nichtkommerzieller Form
gemäß den Bestimmungen der GothicMOD Lizenz genutzt werden.
Die Lizenzbedingungen können unter
http://www.gothic2.de/mod
oder unter
http://www.piranha-bytes.com/mod abgerufen werden.