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Ergebnis 1 bis 4 von 4
  1. Beiträge anzeigen #1 Zitieren
    Waldläufer
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    Simonn ist offline

    §117, Schulgesetz Baden-Württemberg

    § 117 Einschränkung von Grundrechten

    Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
    Was bedeutet das? Schüler haben kein Recht auf körperliche Unversehrtheit in der Schule?

    http://www.smv.bw.schule.de/Gesetze/schulgesetz.pdf
    640 Kilobyte sind genug für jeden.
    (Bill Gates, 1981)
    Ich denke, es gibt weltweit einen Markt für vielleicht fünf Computer.
    (Thomas Watson, Vorsitzender von IBM, 1943)

  2. Beiträge anzeigen #2 Zitieren
    Ritter Avatar von DHK
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    DHK ist offline
    Ich würde darauf tippen, dass dieser Artikel noch aus der Zeit stammt, als körperliche Züchtigung in der Schule erlaubt war. Vermutlich wird das aber nicht mehr angewendet, da evtl. ein anderes Gesetz (vielleicht sogar auf Bundesebene) das mal abgeschafft hat. Eingeschränkt werden kann die körperliche Unversehrtheit jedenfalls:
    Zitat Zitat von Grundgesetz
    Artikel 2
    (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
    Gruß

    DHK
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  3. Beiträge anzeigen #3 Zitieren
    Ritter Avatar von DHK
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    DHK ist offline
    *threadpush*

    Also, noch ein kleiner Nachtrag:
    Artikel 86 BayEUG

    Dort steht drin, dass körperliche Züchtigung nicht erlaubt ist. Ich nehme an, dass es für Baden-Württemberg ein äquivalentes Gesetz gibt. Musst halt mal suchen

    Gruß

    DHK
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  4. Homepage besuchen Beiträge anzeigen #4 Zitieren
    Held Avatar von Shadowblade
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    Shadowblade ist offline
    In unserem Schulgesetz wird parallel zu dem entsprechenden Paragraphen noch folgender Bezugsabsatz angegeben:

    (2) Soweit nach diesem Gesetz oder einer anderen Rechtsvorschrift schulärztliche, schulzahnärztliche oder schulpsychologische Untersuchungen sowie Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf, von Hochbegabung sowie der Kenntnisse in der deutschen Sprache vorgesehen sind, sind die Kinder sowie Schülerin-nen und Schüler verpflichtet, sich untersuchen zu lassen und an wissenschaftlich anerkannten Testverfahren teilzunehmen. Kinder, Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen; Fragen zur Persönlichkeitssphäre, die keinen unmittelbaren Bezug zum Untersuchungsgegenstand haben, dürfen nicht gestellt werden.
    Sollte eine Erklärung sein

    Alle fragen sich wie kann ich noch schöner werden,
    aber keiner fragt sich für wen.

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