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FAQ Jugendschutz & Alterskennzeichnungen

  1. #1 Zitieren
    Ehrengarde Avatar von Berserk
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    I. Institutionen für Alterskennzeichnungen bezüglich PC- und Videospielen

    1. ESRB?
    2. BBFC?
    3. PEGI?
    4. USK?

    1. ESRB (Entertainment Software Rating Board)

    Organisation: selbstregulierend
    Rechtsverbindlich: nein
    Zensierend: nein
    Alterstufen: 7
    Region: USA

    Das ESRB wurde 1994 gegründet und ist der Entertainment Software Association untergeordnet. Publisher schicken Videoschnipsel ihrer Produkte an das ESRB, dort werden selbige von drei Prüfern für eine der 7 Altersklassen eingestuft. Bezeichnend ist, dass einerseits die Vorlage der Videoclips beim ESRB freiwillig geschieht, und dass die Einstufungen rechtlich nicht bindend sind. Die einzige Einstufung, die Publishern wirkliche Probleme bereitet, ist das AO, das Adult Rating. Diese Einstufung wird generell nur für Programme mit pornographischem Inhalt vergeben. Dabei kann ein Titel nachträglich eine andere Altereinstufung erhalten, z.B. San Andreas; die Freigabe des Spiels wurde nach Publikation des "Hot Coffee Mods" vom Mature Rating auf das Adult Rating angehoben, Grund genug für einige namhafte Großketten wie Walmart das Spiel aus den Regalen zu nehmen.

    Alterseinstufungen (Ratings)
    * eC (early Childhood; ab 3 Jahren geeignet)
    * E ( Everyone; ab 6 Jahren geeignet)
    * E10+ (Everyone 10 and older; ab 10 Jahren geeignet)
    * T (Teen; ab 13 Jahren geeignet)
    * M (Mature; ab 17 Jahren geeignet)
    * AO (Adults Only; ab 18 Jahren geeignet)
    * RP (Rating Pending; es wurde noch keine Alterseinschränkung beschlossen)
    [Bild: esrb symbols.bmp]

    Zusätzlich zu den Grafiken wird auf der Packungsrückseite noch in meist zwei (Halb-)Sätzen der Inhalt grob umrissen, z.b. "Very Strong Language / Violence". Von diesen Kategorien gibt es 30 Stück, die durch Verben wie "very" und "mild" teilweise variieren.

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    2. BBFC (British Board of Film Classification)

    Organisation: stellvertretend für den Staat
    Rechtsverbindlich: ja
    Zensierend: ja
    Alterstufen: 8
    Region: Großbritannien

    Das BBFC bewertet nicht nur PC- und Videospiele, sondern auch Filme. Es wurde bereits 1912 gegründet und beurteilt seit 1984 ebenfalls Videos. Prinzipiell liegt die gesetzliche Verantwortung für die Freigabe von Kinofilmen bei den Gebietskörperschaften, im Regelfall werden allerdings die Empfehlungen der BBFC angenommen, Ausnahmen gibt es aber dennoch. Bei der Freigabe von Filmen auf Video-Medienträgern ist das BBFC die sogenannte designierte Behörde gemäß dem Videoaufnahmegesetz (Video Recordings Act) von 1984. Alle Filme auf VHS, DVD, usw. müssen vom BBFC geprüft werden, sollen sie in Großbritannien vertrieben werden. Ist so ein Film nicht vom BBFC freigegeben, so darf er nicht vertrieben werden. Ebenso wird bei Computerspielen verfahren. Als Besonderheit der hier angesprochenen Institutionen hat die BBFC die Möglichkeit ein Medium eigenmächtig zu zensieren, d.h. zu schneiden, um ungeeignete Inhalte zu entfernen.

    Alterseinstufungen (Classifications)
    * U (Universal): Das Medium ist für alle Altersklassen geeignet.
    * Uc (Universal children): Das Medium ist für Vorschulkinder geeignet.
    * PG (Parantal Guidance): Das Medium enthält Szenen, die für jüngere Kinder nicht geeignet sein könnten. Beratung durch die Eltern (Gespräche nach dem Anschauen, etc.) wird daher als sinnvoll betrachtet.
    * 12A (12 Adult, nur bei Kinofilmen verwendet): Der Film ist für Kinder unter 12 Jahren nur freigegeben, wenn die Eltern das Kind begleiten.
    * 12: Ab 12 Jahren freigegeben.
    * 15: Ab 15 Jahren freigegeben.
    * 18: Ab 18 Jahren freigegeben.
    * R18 (Restricted 18): Wird nur bei Filmen mit pornografischem Inhalt verwendet. Der Film darf nur in speziellen Geschäften, z.B. Sex-Shops, verkauft werden.
    [Bild: bbfc symbols.bmp]

    Zusätzlich zu dieser Regelung gibt es die sogenannten "Video Nasties", bei diesen Fällen konnte die BBFC eine Bewertung ablehnen ("rejected"). Diese Filmen werden meist geschnitten herausgebracht.

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    3. PEGI (Pan-European Game Information)

    Organisation: selbstregulierend
    Rechtsverbindlich: nein
    Zensierend: nein
    Alterstufen: 5 (7)
    Region: Europa (z.Z. 31 Länder, 3 Länder davon besitzen nationale Besonderheiten)

    Die PEGI ist das erste europaweite Alterseinstufungssystem für Computerspiele. Das System wurde im April 2003 in 16 europäischen Ländern eingeführt und ersetzte dort die bisherigen freiwilligen Einstufungssysteme. Im Gegensatz zu manchen anderen Einstufungssystemen werden nur Empfehlungen für die Käufer und Eltern ausgesprochen, die Einstufungen sind nicht verbindlich. Die PEGI kann keine Kürzungen vornehmen, ja nicht einmal empfehlen.

    Achtung: Jedes Land kann entscheiden, ob es das System der PEGI anerkennt. Derzeit sind das meines Wissens 31 Länder, jedoch gibt es drei Länder mit Besonderheiten:

    1. Portugal: Nahm kleinere Änderungen am Einstufungssystem vor, um das System an die dortige Gesetzgebung anzupassen.
    2. England: Die BBFC ist bindend, die PEGI nicht. Als einziges Land erlaubt es GB einer staatlichen Behörde Medien zu schneiden, d.h. zu zensieren.
    3. Deutschland: Die USK ist bindend, die PEGI nicht. Auf deutschen Packungen findet man das PEGI-Symbol, da auch für den österreichischen und schweizerischen Markt produziert wird.

    Alterseinstufungen
    * freigegeben ab 3 Jahren
    o freigegeben ab 4 Jahren (nur Portugal)
    * freigegeben ab 7 Jahren
    o freigegeben ab 6 Jahren (nur Portugal)
    * freigegeben ab 12 Jahren
    * freigegeben ab 16 Jahren
    * freigegeben ab 18 Jahren
    [Bild: pegi symbols.bmp]

    Zusätzlich gibt es eine Reihe von Symbolen mit denen die Packungen ggf. versehen werden:
    # Gewaltdarstellung: Das Spiel enthält Gewaltdarstellungen oder verherrlicht/verharmlost Gewalt
    # Sex: Das Spiel enthält Nackt- oder Sexdarstellungen
    # Drogen: Das Spiel zeigt Drogenkonsum oder verherrlicht/verharmlost diesen
    # Angst: Das Spiel könnte Kinder ängstigen
    # Sprache: Das Spiel enthält vulgäre Sprache
    # Diskriminierung: Das Spiel zeigt Darstellungen von Diskriminierung oder verherrlicht/verharmlost diese
    # Glücksspiel: Das Spiel enthält Glücksspielelemente oder ermuntert zum Glücksspiel
    [Bild: pegi syms.jpg]

    Zusätzlich bietet die PEGI ein Assessment Form an, mit denen Publisher überprüfen können, welche Empfehlung ihr Spiel voraussichtlich erhalten wird.

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    4. USK (Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle)

    Organisation: stellvertretend für den Staat
    Rechtsverbindlich: ja
    Zensierend: nein
    Alterstufen: 5 (6)
    Region: Deutschland

    Die USK ist die verantwortliche Stelle in Deutschland für die Alterskennzeichnung von Computer- und Videospielen. Wenn die USK einem Spiel die Altersfreigabe verweigert, gibt es eine Frist, in der der Publisher/Entwickler die von der USK vorgeschlagenen Schnitte und Entschärfungen umsetzen muss, um das Prüfsiegel zu erhalten. Die USK hat nicht das Recht ein Spiel zu kürzen. Wird das Spiel nicht gekürzt, besteht die Möglichkeit einer Indizierung.

    Alterseinstufungen
    * Freigegeben ab 0 Jahren
    * Freigegeben ab 6 Jahren
    * Freigegeben ab 12 Jahren
    * Freigegeben ab 16 Jahren
    * ab 18 Jahren
    [Bild: 861.jpg]

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    II. Fokus Deutschland: Wer macht was?


    1. USK

    [Bild: 180px-USK-Logo.jpg]

    Was ist die USK?

    Die USK ist die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland in puncto Alterskennzeichnungen hinsichtlich PC- und Videospielen. Sie ist Teil des Fördervereins für Jugend und Sozialarbeit e. V. in Berlin. Seit ihrer Gründung wurden mehr als 17.600 Titel getestet. Die beiden vermutlich wichtigsten Fakten, die man wissen sollte, sind, dass die USK nach der Neuregelung des Jugendschutzes vom 1. April 2003 erstens rechtlich bindende Alterskennzeichnungen vergibt und zweitens Produkte, die mit diesen Alterskennzeichnungen versehen worden sind, nicht indiziert werden dürfen.

    Wie entstehen Alterskennzeichnungen?

    Wenn ein Titel in Deutschland erscheinen soll, muss der Publisher ein voll funktionstüchtiges Exemplar seines Spiels bei der USK einreichen. Danach spielt ein Tester das Spiel komplett durch, ggf. mehrmals. Im Anschluss wird das Programm einem Gremium vorgelegt und in Bezug auf die vorhandene Rechtslage geprüft. Die Tester und Prüfer sind dabei unabhängig und kommen weder aus der Software- noch aus der Hardwarebranche, sondern haben als Journalisten, Sozialwissenschaftler, Pädagogen, etc. Erfahrung im Bereich des Jugendschutzes gesammelt. Danach wird ein Urteil verhängt, das allerdings von einem Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden (OLJB), der im Begutachtungsverfahren jeder Prüfung mitwirkt, abgesegnet werden muss. Entweder nimmt er die Empfehlung des Gremiums an oder er legt ein Veto dagegen ein. Dieses Urteil wird dann dem Antragsteller mitgeteilt. Er hat dann entweder die Wahl in Berufung zu gehen, um ein erneutes Verfahren zu ermöglichen (eine Ausnahme sind Spiele für die Xbox 360, da im Dritthersteller-Vertrag eine Klausel vorhanden ist, die in Deutschland nur die Veröffentlichung USK-geprüfter Titel gestattet), oder er akzeptiert die Einschätzung. Danach erhält das Spiel seine Kennzeichnung durch den Ständigen Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden bei der USK.

    "Sortiert" die USK vor?

    Wenn man es so sagen will, ja. Die USK hat bereits Leitsätze für diverse Genres verfasst in denen auch teilweise Angaben über die Alterskennzeichnungen enthalten sind. Selbstverständlich kann man nicht von vornherein pauschalisieren und jeden Titel eines bestimmten Genres über einen Kamm scheren. Es sind meist sehr grobe Angaben (Action-Adventure: Eine große Anzahl der Spiele dieses Genres sind auf Grund von Spannung und Action erst für ältere Spieler geeignet (also eher nicht für Kinder).), oder gar keine Angaben (Genremix = Auf Grund der Vielfalt dieses Spielangebots finden sich hier Spiele in allen Freigabestufen.). Allerdings werden teilweise auch echte Einschätzungen "vorvergeben" (Shooter: Hier finden sich keine Kinderspiele. Die meisten Vertreter dieses Genres sind ab 16 Jahren freigegeben, erhalten »Keine Jugendfreigabe« oder »Keine Kennzeichnung«.).

    Welche Alterskennzeichnungen gibt es und nach welchen Kriterien werden sie vergeben?

    Die Alterkennszeichnungen der USK umfassen 5 Stufen sowie eine Sonderkennzeichnung. Diese Sonderkennzeichnung regelt die Kennzeichnung für Spiele zu Informations-, Illustrations- oder Lehrzwecken, die als Info- oder Lehrprogramm gekennzeichnet sind, sofern sie „offensichtlich nicht die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen“ (§ 14 Abs. 7 JuSchG); diese Spiele sind von den Einschränkungen gänzlich ausgeschlossen. Im Zweifelsfall entscheidet die oberste Landesbehörde darüber und kann nach eigenem Ermessen Kennzeichnungen widerrufen. Ansonsten werden Spiele in die fünf folgenden Kategorien eingeteilt:
    Freigegeben ohne Altersbeschränkung gemäß § 14 JuSchG.
    Spiele mit diesem Siegel sind aus der Sicht des Jugendschutzes für Kinder jeden Alters unbedenklich. Sie sind aber nicht zwangsläufig schon für jüngere Kinder verständlich oder gar komplex beherrschbar.

    Freigegeben ab 6 Jahren gemäß § 14 JuSchG.
    Die Spiele wirken abstrakt-symbolisch, comicartig oder in anderer Weise unwirklich. Spielangebote versetzen den Spieler möglicherweise in etwas unheimliche Spielräume oder scheinen durch Aufgabenstellung oder Geschwindigkeit zu belastend für Kinder unter sechs Jahren.

    Freigegeben ab 12 Jahren gemäß § 14 JuSchG.
    Kampfbetonte Grundmuster in der Lösung von Spielaufgaben. Zum Beispiel setzen die Spielkonzepte auf Technikfaszination (historische Militärgerätschaft oder Science-Fiction-Welt) oder auch auf die Motivation, tapfere Rollen in komplexen Sagen und Mythenwelten zu spielen. Gewalt ist nicht in alltagsrelevante Szenarien eingebunden.

    Freigegeben ab 16 Jahren gemäß § 14 JuSchG.
    Rasante bewaffnete Action, mitunter gegen menschenähnliche Spielfiguren, sowie Spielkonzepte, die fiktive oder historische kriegerische Auseinandersetzungen atmosphärisch nachvollziehen lassen. Die Inhalte lassen eine bestimmte Reife des sozialen Urteilsvermögens und die Fähigkeit zur kritischen Reflektion der interaktiven Beteiligung am Spiel erforderlich erscheinen.

    Keine Jugendfreigabe gemäß § 14 JuSchG.
    In allen Spielelementen reine Erwachsenenprodukte. Der Titel darf nur an Erwachsene abgegeben werden. Bei Verstoß drohen Ordnungsstrafen bis 50.000 Euro. Der Inhalt ist geeignet, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Voraussetzung für die Kennzeichnung ist, dass §14JuSchG Abs.4 und §15 JuSchG Abs.2 und 3 (»Jugendgefährdung«) nicht erfüllt sind.
    Zu letzterer Kennzeichnung sei noch etwas gesagt: Die gekennzeichneten Artikel sind vom Versandhandel und vom Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen (z.B. Verkaufsstand oder Kiosk) ausgeschlossen. Das Gesetz definiert den Begriff Versandhandel als ein Geschäft ohne persönlichen Kontakt, bei dem nicht sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt (§ 1 Abs. 4 JuSchG). Versandhändler, die eine Altersverifikation ihrer Kunden durchführen (z.B. per Postident-Verfahren), sind somit von dieser Regelung nicht erfasst.

    Auf welche rechtliche Grundlage stützt sich die USK?

    Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) der BR Deutschland, insbesondere § 12 Abs. 3 und § 14 Abs. 1, 2.

    Paragraph 12 Abs. 3 des JuSchG befasst sich mit der Regelung von Spielen mit der Alterskennzeichnung "Keine Jugendfreigabe" sowie nicht gekennzeichneten Spielen.
    Zitat Zitat von § 12 Bildträger mit Filmen oder Spielen
    (3) Bildträger, die nicht oder mit „Keine Jugendfreigabe“ nach 5 14 Abs. 2 von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 oder nach § 14 Abs. 7 vom Anbieter gekennzeichnet sind, dürfen
    1. einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
    2. nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, oder im Versandhandel angeboten oder überlassen werden.
    Paragraph 14 Abs. 1, 2 des JuSchG befasst sich mit der generellen Kennzeichnung von Filmen und Film- und Spielprogrammen (in § 14 steht noch einiges mehr, die folgenden Paragraphen betreffen allerdings vornehmlich den Vorgang der Indizierung).
    Zitat Zitat von § 14 Kennzeichnung von Filmen und Film- und Spielprogrammen
    (1) Filme sowie Film- und Spielprogramme, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, dürfen nicht für ihre Altersstufe freigegeben werden.
    (2) Die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rah-men des Verfahrens nach Absatz 6 kennzeichnet die Filme und die Film- und Spielprogramme mit
    1. „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“,
    2. „Freigegeben ab sechs Jahren“,
    3. „Freigegeben ab zwölf Jahren“,
    4. „Freigegeben ab sechzehn Jahren“,
    5. „Keine Jugendfreigabe“.
    Was passiert mit Titeln, denen eine Altersfreigabe verweigert wurden?

    Wie im obigen Absatz beschrieben werden nicht gekennzeichnete Spiele grundsätzlich wie Spiele ohne Jugendfreigabe behandelt (§ 12 Abs. 3 JuSchG). Allerdings wird im Regelfall ein Antrag auf Indizierung gestellt, da die USK eine Einschätzung meist verweigert, wenn das Spiel jugendgefährdend ist.


    2. BPjM

    [Bild: bpjm.jpg]

    Was ist die BPjM?

    Die BPjM (Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, ehemals BPjS, Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften) ist eine deutsche Bundesoberbehörde mit Sitz in Bonn. Sie ist dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend untergeordnet. Die BPjS wurde am 19. Mai 1954 gegründet, nachdem am 9. Juni 1953 das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften verabschiedet worden war. Durch die Gesetzesnovelle vom 1. April 2003 wurde die Prüfkompetenz der BPjM auch auf neuartige Medien wie Webseiten ausgeweitet. Dadurch erfolgte die Umbenennung in BPjM. Die BPjS/BPjM hat seit ihrer Gründung rund 15.000 Werke als jugendgefährdend indiziert. Auf der aktuellen Schwarzen Liste stehen rund 5.300 Medientitel. Dies sind rund 2.500 indizierte Buchtitel, Broschüren und Comics und etwa ebenso viele Videofilme. Dazu kommen mehrere hundert Computerspiele, Internetangebote und andere indizierte Medien.

    Was ist die Aufgabe der BPjM?
    * auf Antrag jugendgefährdende Medien strafbewehrten Verboten zu unterwerfen, damit sie nur noch Volljährigen zugänglich sind.
    * Förderung wertorientierter Medienerziehung.
    * Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Probleme des Jugendmedienschutzes.
    Wann tritt die BPjM in Aktion?

    Zuerst sollte man wissen, dass die BPjM nicht von sich aus, sondern auf Antrag oder Anregung tätig wird. Antragsberechtigt sind die obersten Jugendbehörden, (Landes-)Jugendämter und die Kommission für Jugendmedienschutz. Anregungsberechtigt sind alle anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und alle Behörden. Der Unterschied zwischen Antrag und Anregung besteht darin, dass ersterer sofort zu einem Indizierungsverfahren führt, wobei es bei zweiterem im Ermessen der BPjM liegt ob es zu einem Verfahren kommt. Allerdings ist es auch einer Privatperson möglich, einen Antrag anzuregen. Wenn man etwa zweifelhafte Internetseiten gefunden hat, kann man sich an das zuständige Jugendamt wenden, dort wird der Fall anschliessend überprüft.

    Was ist eine Indizierung?

    Eine Indizierung ist die mögliche Folge der Prüfung eines Mediums durch die BPjM. Mit dem Begriff Indizierung ist die Einschränkung der Abgabe oder Verbreitung bestimmter Medien gemeint. Der Begriff Indizierung bedeutet "in einen Index aufnehmen".

    Was darf indiziert werden?

    Die BPjM kann grundsätzlich alle Arten von Medien indizieren. Sie ist jedoch nicht für Tageszeitungen, das Fernsehen und den Hörfunk zuständig. Ebenfalls nicht mehr indiziert werden inzwischen Filme und Computerspiele, die eine Alterskennzeichnung der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) oder der Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle (USK) tragen. Grundsätzlich wird indiziert was als "jugendgefährdend" eingestuft.

    Was ist "jugendgefährdend"?

    Nach § 18 Absatz 1 JuSchG bedeutet jugendgefährdend, dass „die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit” in Gefahr ist. Beispielhaft genannt werden Medien, die „unsittlich sind, verrohend wirken, oder zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizen”. Genauer wird der § 15: U.a. werden die nach dem StGB verbotenen Inhalte wie Volksverhetzung, Anleitung zu Straftaten, Gewaltverherrlichung und -verharmlosung, Aufstachelung zum Rassenhass, Pornographie genannt, sowie Medien, die den Krieg verherrlichen oder Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen. Dazu muss eine Sache gesagt werden: Bei schwer jugendgefährdenden Medien wie allen pornographischen Medien, alle beschlagnahmten Medien, Medien, die inhaltsgleich mit bereits indizierten sind sowie kriegsverherrlichende Medien ist eine Aufnahme in den Index durch die BPjM nicht nötig, sie sind per Gesetz automatisch indiziert.

    Was darf nicht indiziert werden?

    Ein Medium darf nicht indiziert werden, wenn es der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre dient oder allein aufgrund seines politischen, sozialen, religiösen oder weltanschaulichen Inhalts. Außerdem darf ein Medium nicht indiziert werden, wenn es im öffentlichen Interesse liegt, es sei denn, dass die Art der Darstellung zu beanstanden ist. Medien, die bereits eine Alterseinstufung von der FSK oder USK erhalten haben, können nicht mehr indiziert werden.

    Wie läuft eine Indizierung ab?

    Auf Antrag/Anregung hin wird das Medium entweder einem 3er-Gremium (bei offensichtlicher Jugendgefährdung) oder einem 12er-Gremium (bei keiner offensichtlicher Jugendgefährdung) vorgelegt. Letzteres führt bei geringer Bedeutung oder keiner 2/3-Mehrheit zur Nichtindizierung. Bei einer 2/3-Mehrheit kommt es zu einer Indizierung. Beim 3er-Gremium bedarf es der Einstimmigkeit aller drei Mitglieder damit ein Medium indiziert werden darf. Bei Uneinigkeit oder bei Einstimmigkeit gegen eine Indizierung wird das Medium dem 12er-Gremium vorgelegt.

    Was sind die Folgen einer Indizierung?

    1. Eingeschränker Versandhandel: Wie USK/FSK ab 18-Titel dürfen auch indizierte Medien nur bedingt im inländischen Versandhandel vertrieben werden. Es gelten dieselben strengen Auflagen. So muss das Medium z.B. als "Einschreiben-Eigenhändig" versandt werden.
    2. Absolutes Werbeverbot: Das Produkt darf nicht beworben werden, d.h. keine Demos, keine Anzeigen in Zeitschriften, etc. Auch die reine Nennung des Spielnamens könnte als Werbung ausgelegt werden, deshalb werden solche Namen in Spielezeitschriften meist umschrieben ("Verhängnis", "Beben")
    3. Verkauf unter der Ladentheke: Das Produkt darf nicht öffentlich, d.h. an Orten die Kindern und Jugendlichen zugänglich sind, ausgestellt werden.
    4. Kein Import durch Versandhandel: Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 5 JuSchG dürfen indizierte Medien nicht durch Versandhandel eingeführt werden. Durch ein Urteil des OLG Hamm vom 22.03.2000 gilt dies jedoch nicht für den bestellenden Privatkunden ohne Weiterverbreitungsabsicht.

    Gibt es verschiedene Listen oder nur "den" Index?

    Weder noch, "der" Index setzt sich aus verschiedenen Listen zusammen, genau genommen fünf Stück:

    Listenteil A (öffentlich): Indizierte Trägermedien.
    Listenteil B (öffentlich): Indizierte Trägermedien, die nach Auffassung der BPjM beschlagnahmt werden müssten.
    Listenteil C (nicht öffentlich): Indizierte Telemedien und bestimmte Trägermedien.
    Listenteil D (nicht öffentlich): Indizierte Telemedien und bestimmte Trägermedien, die nach Auffassung der BPjM beschlagnahmt werden müssten.
    Listenteil E (teilweise öffentlich): Indizierungen vor dem 1. April 2003 (sowohl Träger- als auch Telemedien).

    Trägermedien: Videos, DVDs, Laser-Disks, Computer- und Videospiele, Bücher, Broschüren, Comics, Schallplatten, CDs
    Telemedien: Online-Angebote (Internetseiten), Rundfunk (Fernsehen, Radio)

    Die öffentlichen Listen werden im Bundesanzeiger und in der Publikation BPjM-Aktuell bekannt gegeben. Die nicht öffentlichen Listen werden nicht bekannt gegeben, da eine solche Liste werbewirksam sein könnte.

    Auf welche rechtliche Grundlage stützt sich die BPjM?

    Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) der BR Deutschland, insbesondere § 15 und § 18.

    In § 15 (teilweise oben bereits genannt) werden die jugendgefährdenden Medien noch einmal näher erläutert. Besonders in Absatz 2 (dazu sei gesagt, dass die genannten Paragraphen des StGB ebenfalls Relevanz beim Urteil einer Beschlagnahmung besitzen):
    Zitat Zitat von § 15 Jugendgefährdende Trägermedien
    (2) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, schwer jugendgefährdende Trägermedien, die
    1. einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a oder § 184b des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte haben,
    2. den Krieg verherrlichen,
    3. Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt,
    4. Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen oder
    5. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden.
    In § 18 wird noch einmal die Aufnahme der Medien in die Listen erläutert sowie Gründe und Ausnahmen:
    Zitat Zitat von § 18 Liste jugendgefährdender Medien
    (1) Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, sind von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien.
    (2) Die Liste ist in vier Teilen zu führen.
    1. In Teil A (Öffentliche Liste der Trägermedien) sind alle Trägermedien aufzunehmen, soweit sie nicht den Teilen B, C oder D zuzuordnen sind;
    2. in Teil B (Öffentliche Liste der Trägermedien mit absolutem Verbreitungsverbot) sind, soweit sie nicht Teil D zuzuordnen sind, Trägermedien aufzunehmen, die nach Einschätzung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien einen in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184a oder § 184b des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt haben;
    3. in Teil C (Nichtöffentliche Liste der Medien) sind diejenigen Trägermedien aufzunehmen, die nur deshalb nicht in Teil A aufzunehmen sind, weil bei ihnen von einer Bekanntmachung der Aufnahme in die Liste gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 abzusehen ist, sowie alle Telemedien, soweit sie nicht Teil D zuzuordnen sind;
    4. in Teil D (Nichtöffentliche Liste der Medien mit absolutem Verbreitungsverbot) sind diejenigen Trägermedien, die nur deshalb nicht in Teil B aufzunehmen sind, weil bei ihnen von einer Bekanntmachung der Aufnahme in die Liste gemäß 24 Abs. 3 Satz 2 abzusehen ist, sowie diejenigen Telemedien aufzunehmen, die nach Einschätzung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien einen in § 86, § 130, § 130a, 131, § 184a oder § 184b des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt haben.
    Ist eine Indizierung unwiderruflich?

    Nein, eine Indizierung kann nachträglich aufgehoben werden (meist durch ein Oberlandesgericht). So geschehen z.B. bei "American Psycho" von Bret Easton Ellis oder dem "Schlaflied" von den Ärzten. Nach 25 Jahren hebt sich die Indizierung eines Mediums außerdem automatisch auf. Es muss ein neues Verfahren durchgeführt werden, wenn es wieder auf den Index soll.


    3. Beschlagnahmung

    [Bild: bmdj.gif]

    Beschlagnahmung?

    Eine Beschlagnahmung ist ein bundesweites Verbot eines Mediums. Dazu sollte man wissen, dass nur eine bestimmte Version eines Trägermediums beschlagnahmt wird, d.h. eine bestimmte Version einer DVD, eines Films, eines Videospiels etc. In Folge dessen kann das Spiel ein paar Jahre später von einem anderen Publisher vertrieben werden, für eine erneute Beschlagnahmung des exakt selben (!) Spiels bedarf es eines erneuten Gerichtsbeschlusses.

    Wie kommt eine Beschlagnahmung zustande?

    Für eine Beschlagnahmung muss der Staatsanwalt beim zuständigen Gericht einen Antrag stellen.

    Welche Gründe gibt es für eine Beschlagnahmung?

    Gründe für eine Beschlagnahmung finden sich in folgenden Paragraphen:

    § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen),
    § 90a StGB (Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole),
    § 130 StGB (Volksverhetzung),
    § 130a StGB (Anleitung zu Straftaten),
    § 131 StGB (Gewaltdarstellung),
    § 184a StGB (Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften),
    § 184b StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften),
    § 185 StGB (Beleidigung),
    § 187 StGB (Verleumdung).

    Der wahrscheinlich bedeutendste Paragraph ist § 131 StGB (Gewaltdarstellung), da der Begriff "Gewaltdarstellung" bzw. dessen Auslegung dem jeweiligen Gericht obliegt.

    Durch welche Paragraphen wird eine Beschlagnahmung möglich?

    Dafür gibt es den 1. Absatz des § 131:
    Wer Schriften, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
    1. verbreitet,
    2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
    3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
    4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
    Was heißt das genau?

    Alle Handlungen des 4. Punktes (herstellen, beziehen, etc.) sind nur dann strafbar, wenn sie in den ersten 3 Punkten Verwendung finden, d.h.:
    - Privatbesitz ist legal.
    - (Alleinige) Verwendung des Mediums ist legal.
    - Der Kauf ist legal, der Verkauf ist illegal.
    - Verkauf, die Vorführung, das Verschenken (!), etc. ist illegal.
    Warum ist dieses Verfahren umstritten?

    Der § 131 des StGB wird oft kritisiert, da er - nach subjektiver Einschätzung - im Widerspruch zu dem 5. Artikel des GG ((1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten[...]) steht.
    Berserk ist offline Geändert von Berserk (25.02.2010 um 15:29 Uhr)

  2. #2 Zitieren
    Ehrengarde Avatar von Berserk
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    III. Relevante Faktoren bezüglich Jugendgefährdung in PC- und Videospielen

    Im Folgenden werden einige Gründe für die Entscheidungen der beiden Organisationen sowie Beschlüsse des Amtsgerichts analysiert, um die Hintergründe für die USK-Siegel-Vergabe bzw. -Nichtvergabe zu vermitteln. Die Gründe sind Anträgen aus dem Bundesanzeiger oder Beschlüssen des Amtsgerichts entnommen, wobei die Formulierungen passend abgeändert worden sind; die evtl. nachfolgende Interpretation bzw. Erklärung steht in keinem Zusammenhang mit dem Autor dieser Texte, ggf. wird jener Autor jedoch zitiert. Die Relation zu dem eigentlichen Werk, auf dass sich die Textstelle bezieht, sind nicht relevant, ergo wird das Spiel dabei nicht namentlich erwähnt. Anfragen nach den vollständigen Texten werden abgewiesen.

    Es kann keine eindeutige Zuordnung der Relevanz der Spielinhalte bzgl. des Entscheids festgestellt werden. Generell entscheidet die Quantität und Intensität der nachfolgenden Punkte ob indiziert wird oder nicht.

    "Kriegsverherrlichung"
    Der Begriff 'Kriegsverherrlichung' ist auszulegen, da das Grundgesetz Friedensgesinnung anstrebt. "Aus diesem Grund umfasst der Begriff Kriegsverherrlichung auch die Kriegsverharmlosung, die darin besteht, dass die Schrecken des Krieges und seine zahlreichen, für die Menschen schmerzhaften Auswirkungen verschwiegen, vertuscht oder verniedlicht werden." Insbesondere bei einem realen oder fiktiv-realen Szenario wird somit leicht die Friedensgesinnung verletzt.
    "Aufforderung zur Vernichtung menschlicher bzw. menschenähnlicher Wesen"
    "detailfreudige Darstellung der Tötungsvorgänge"
    Splatter-Szenen, Rag-Doll-Systeme und die Ästhetisierung von Gewalt veranschaulichen die Brutalität.
    "besonders brutale Tötungsvorgänge"
    "starke Visualisierung der Tötungsvorgänge"
    Je leistungsfähiger die Grafikengine eines Spiels ist, desto drastischer werden die Tötungen vermittelt.
    "hohes Ausmaß an Brutalität in Bezug auf die akustische Darstellung"
    "reflexartiges Töten"
    Schnelles Spielgeschehen, wie in einer Multiplayerpartie 'Deathmatch'.
    "statische Gewalt"
    Blutlachen in einem Level sowie Leichen und die Möglichkeit, diese zu beschiessen.
    "menschenverachtende Grundhaltung"
    Eine die Menschenwürde verletztende Weise der Darstellung.
    "Selbstjustiz wird glorifiziert"
    "vollständige Loslösung von den grundlegendsten Regeln menschlichen Zusammenlebens"
    "lebensnahe Animationen bei Tötungsvorgängen"
    "unreflektiertes Töten"
    Die Handlungen des Protagonisten werden nicht hinterfragt, das Leid jedes einzelnen Gegners rückt in den Hintergrund.
    "zu Gewalttätigkeiten anreizend"
    Hoher Bodycount; nötig um das Spiel zu meistern.
    "Töten aller Gegner als Spielziel"
    "Darstellung von Gewalt in großem Stil und epischer Breite"
    "selbstzweckhafte Schilderung von Gewalt"
    Motivloses Handeln bestimmt das Spielgeschehen.
    "sozialethisch desorientierend"
    Darunter fallen einige Punkte, insbesondere die Verklärung bzw. "Verbrämung" von gewalttätigen Inhalten.
    "Gewaltverharmlosung"
    "Gewalttätigkeiten werden bagatellisiert und als akzeptables Mittel zur Lösung von Konflikten präsentiert."
    "Belohnungssystem für das Töten von Gegnern"
    "Finishing-Moves/Fatality-Moves"
    "Zynische oder lobende Kommentierung von Mord- und Metzelszenen"

    to be continued
    Berserk ist offline Geändert von Berserk (07.06.2010 um 00:57 Uhr)

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