Die Kosten für einen Führerschein der Klasse B belaufen sich auf ca. 1.500 bis 2.200 Euro. Für Hartz IV Empfänger ist dieser Preis kaum selbst zu bezahlen. Aus diesem Grund ist eine Kostenübernahme durch das Jobcenter denkbar – einen grundsätzlichen Rechtsanspruch darauf haben Leistungsberechtigte jedoch nicht.
Besteht die konkrete Aussicht auf einen Job, für den ein Führerschein zwingend notwendig ist, kann die Kostenübernahme sogar gerichtlich verfügt werden (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 13.10.2011, Az.: L 15 AS 317/11 B ER). Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II muss die Agentur für Arbeit die erforderlichen „Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung“ erbringen. Hierfür muss dem Jobcenter ein entsprechender Bescheid des potentiellen Arbeitgebers vorgelegt werden.
Quelle
Das Amt kann den Führerschein scheinbar zahlen, aber nur, wenn dadurch der Übergang in ein Arbeitsverhältnis gewährleistet wird und der Führerschein dafür zwingend nötig ist. Hier geht viel über den Ermessungsspielraum, allerdings scheint es schon Fälle gegeben zu haben (siehe oben), in denen die Finanzierung gerichtlich durchgeboxt wurde.
Die Frage hierbei ist, ob man das Geld zurückzahlen muss. Wenn das Amt den Führerschein finanziert, würde ich von einer Rückzahlung ausgehen, der Begriff Kostenübernahme klingt für mich hingegen nicht so, als müsse man das Geld an das Amt zurückzahlen.
Ich denke mal da entscheidet der Einzelfall. Es gibt sicher Leute, die sich nur den Führerschein bezahlen lassen wollen, aber kein Interesse an dem eigentlichen Arbeitsverhältnis haben - das herauszufinden, dürfte das größte Problem sein.