Zitat von
Nobbi Habogs
Also du musst wissen:
Bei Mindfactory hättest du dafür den "Gold Service" haben müssen soweit ich weiß
RAM Kits muss man IMMER komplett einschicken, daher hoffe ich du hast ein neues KIT gekauft und nicht nur einen Riegel. Ist bei einem Dual oder Quad Kit ein Riegel kaputt, musst du trotzdem alle 2 bzw. 4 Riegel in OVP einschicken. Sonst kannst du den Riegel nicht bei Mindfactory umtauschen und auch nicht zur Garantie einschicken.
In beiden Fällen würdest du ein neues Produkt bekommen, Garantie-Abwicklungen dauern aber nach Ankunft der Ware ca 3 Wochen, weshalb Mindfactory schneller gehen würde. Die Riegel haben in der Regel nämlich lebenslange Garantie oder 10 Jahre.
Das man die Rücksendekosten trägt ist üblich. Früher musste der Käufer bis 40€ Warenwert die Kosten tragen, mittlerweile IMMER (wurde vor ein paar Jahren geändert), außer der Verkäufer gibt das anders an. Man muss also so oder so fast immer die Rücksendekosten tragen.
Hab da mal ein interessantes Gedankenspiel hat zwar nicht mehr so richtig mit dem Thema zu tun, aber das Gewährleistungsrecht hat sich ja vor kurzem zugunsten der Endverbraucher verbessert. z.B die Beweislastumkehrt liegt jetzt nicht mehr bei 6 Monaten sondern bei 12 Monaten und der Händler muss bei einem defekten Artikel neben den Kosten für den Versand sogar die Kosten für den Ausbau und erneuten Einbau bezahlen. z.B bei einer eingebauten Spülmaschine oder Backofen
Die PC-Komponenten sind doch quasi auch eingebaut, also die Frage die ich mir grade stelle müsste mindfactory nicht im Ernstfall neben den Versandkosten sogar den Ausbau und erneuten Einbau des defektes RAM bezahlen hätte ich jetzt z.B einen Techniker beauftragt?
Klar hätte ich mindfactory im Vorfeld die Möglichkeit geben müssen selbst einen Techniker zu beauftragen, was die aber unter Garantie nicht gemacht hätten.
Also im Grunde können die doch echt froh sein, wenn ich nur den Versand erstattet haben möchte oder?
https://www.channelpartner.de/a/gese...bau%20ersetzen.
Das neue Gesetz zur Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 3 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) n.F. bestimmt, dass der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet ist, dem Käufer die notwendigen Aufwendungen für den Aus- und Einbau oder die Anbringung der mangelfreien Sache zu ersetzen, wenn der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat. Demnach kann nun ein Käufer gegenüber dem Verkäufer die Kosten gelten machen.