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Ergebnis 1 bis 19 von 19
  1. #1 Zitieren
    MisterXYZ
    Gast
     

    Arbeit auf Honorarbasis (als Student)

    Hallo zusammen,

    hat hier zufällig jemand Erfahrungen mit der Arbeit auf Honorarbasis als Student?

    Was gilt es dabei zu beachten? Muss man in jedem Fall ein Gewerbe anmelden?

  2. Beiträge anzeigen #2 Zitieren
    Alter Medizinmann Avatar von Tentarr
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    Tentarr ist offline
    An was denkst du genau?

    Sofern du nicht einen "freien Beruf" wie Antwalt, Arzt, etc. hast, lohnt sich meist eine Gewerbeanmeldung, damit du Rechnungen schreiben kannst. Meist musst du das auch, da du ja keinem freien Beruf nachkommst.
    Forumsuche ist blöd ? Dann benutz doch einfach die Threadinternesuche,einfach hier nachlesen:
    https://forum.worldofplayers.de/foru...1#post26090118

    Fragen zu Returning 2.0 oder alternativem Balacing?
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  3. #3 Zitieren
    MisterXYZ
    Gast
     
    Nachhilfe geben oder Sprachunterricht, bei einem einzigen Arbeitgeber. In den Stellenanzeigen werden immer Studenten gesucht, aber nur auf Honorarbasis.

    Viele machen sich über soetwas gar keine Gedanken, weil sie der Ansicht sind, dann ja auf Honorar trotzdem für ein Unternehmen zu arbeiten. Aber eigentlich müsste man dann doch ein Gewerbe anmelden, oder nicht?

  4. Beiträge anzeigen #4 Zitieren
    Alter Medizinmann Avatar von Tentarr
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    Tentarr ist offline
    Das lässt sich pauschal für Deutschland nicht beantworten.
    Die Lehrtätigkeit wäre ein freier Beruf, ob das so anerkannt wird hängt aber von deiner Qualifikation ab. Freie Berufe brauchen nie eine Gewerbeanmeldung. Ein Gericht könnte aber in Frage stellen, falls du jetzt erst im ersten Semester bist. Ein Studium ist aber immer für sowas hilfreich.
    Auf der anderen Seite wird die Nachhilfetätgikeit nicht im Gewerberecht explizit genannt, also bedarf es das nicht unbedingt. Es wird aber auch nicht ausgeschlossen. Wenn du also dauerhaft jetzt einen Gewinn damit erzielst und ein richtiges Geschäftsmodell aufziehst, dann wird es wohl ein Gewerbe werden.

    Ansonsten reicht es vermutlich es in der Steuer anzugeben mit einer EÜR.

    Vermutlich kannst du die Fragestellung auch einfach Google und wirst schneller eine Antwort bekommen

    Edit: Jenachdem was du genau machst und wie das alles organisiert ist, hat vermutlich auch einen Einfluss auf die Bewertung. Z.B. ist es anders wenn du andere Fachexperten Untericht gibst, als Schüler aber vermutlich fällt das bei dir raus.
    Wichtig denk an all die lustigen Sachen die du bei der Steuer abziehen kannst, jenachdem wo du deinen Unterricht machst, wie du da hinkommst, ob du Fortbildungen machst, ob du Telefonate/also Aufträge darüber ermittelst, etc. Da kann man viel steuerlich rausholen, also positiv für dich.
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    Geändert von Tentarr (08.09.2020 um 13:08 Uhr)

  5. Beiträge anzeigen #5 Zitieren
    Deus Avatar von Ajanna
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    Ajanna ist offline
    Es gibt eine Obergrenze für Stunden in der Woche und Verdienst im Jahr (nachfragen beim Finanzamt und in der Studienordnung).

    Du brauchst kein Gewerbe anmelden, wenn du zum Beispiel bei einem freien Bildungsträger eingesetzt bist, auch nicht für Nachhilfe. Wenn du bei deinen Eltern wohnst und die ALGII bekommen, wird u. U. ein Teil auf die Bedarfsgemeinschaft angerechnet.

    Für gemeinnützige Arbeit gelten andere Obergrenzen als für gewerbliche Tätigkeiten. Dafür brauchst du eventuell die Juleica-Card (dann wäre dein Lohn eine Aufwandsentschädigung), mit der du aber auch möglicherweise weniger bezahlst, wenn du in deiner Stadt irgendwelche Eintritte bezahlst.

    Wenn du in einer Ehe lebst, mit jemand, der normal Geld verdient, müsst ihr es bei der Steuererklärung angeben.

    Geändert von Ajanna (08.09.2020 um 13:22 Uhr)

  6. Beiträge anzeigen #6 Zitieren
    Alter Medizinmann Avatar von Tentarr
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    Tentarr ist offline
    Zitat Zitat von Ajanna Beitrag anzeigen
    Es gibt eine Obergrenze für Stunden in der Woche und Verdienst im Jahr (nachfragen beim Finanzamt und in der Studienordnung).

    Du brauchst kein Gewerbe anmelden, wenn du zum Beispiel bei einem freien Bildungsträger eingesetzt bist, auch nicht für Nachhilfe. Wenn du bei deinen Eltern wohnst und die ALGII bekommen, wird u. U. ein Teil auf die Bedarfsgemeinschaft angerechnet.

    Für gemeinnützige Arbeit gelten andere Obergrenzen als für gewerbliche Tätigkeiten. Dafür brauchst du eventuell die Juleica-Card (dann wäre dein Lohn eine Aufwandsentschädigung), mit der du aber auch möglicherweise weniger bezahlst, wenn du in deiner Stadt irgendwelche Eintritte bezahlst.

    Wenn du in einer Ehe lebst, mit jemand, der normal Geld verdient, müsst ihr es bei der Steuererklärung angeben.
    Stimmt genau, die Stundenanzahl muss kleiner sein als die wöchentliche Stunden fürs Studium nicht war? Da war was mit dem Studentenstatus.
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  7. Beiträge anzeigen #7 Zitieren
    Forenkater Avatar von Matteo
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    Matteo ist offline
    Zitat Zitat von MisterXYZ Beitrag anzeigen
    Viele machen sich über soetwas gar keine Gedanken, weil sie der Ansicht sind, dann ja auf Honorar trotzdem für ein Unternehmen zu arbeiten. Aber eigentlich müsste man dann doch ein Gewerbe anmelden, oder nicht?
    Nein, du kannst auch freiberuflich tätig sein ohne ein Gewerbe anzumelden. Im Dienstleistungssektor ist das in der Regel kein Problem.
    Da du das ja auch nicht hauptberuflich machst sondern neben dem Studium wirst du auch nicht über die Gewinngrenze von 17.500 € pro Jahr kommen und profitierst demnach von der Kleinunternehmerregelung. Das bedeutet v.a. dass du auf deinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen musst und du von einer Menge Vorschriften bzgl. der Buchführung entbunden bist, die für Gewerbe gelten würden.

    Deine Honorare musst du natürlich in deiner Steuererklärung als Einkommen geben (bzw nicht die Honorare selbst, sondern eine EÜR machen und die Gewinne angeben).

  8. Beiträge anzeigen #8 Zitieren
    Deus Avatar von Ajanna
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    Ajanna ist offline
    Zitat Zitat von Tentarr Beitrag anzeigen
    Stimmt genau, die Stundenanzahl muss kleiner sein als die wöchentliche Stunden fürs Studium nicht war? Da war was mit dem Studentenstatus.
    Es ist ziemlich wenig während des Semesters... bei mir waren es nur 4 Wochenstunden, die ich arbeiten durfte. In den Ferien mehr. Als ich mal eine Urlaubsvertretung gemacht habe, war das mit der Hochschule ein Problem. Aber das ändert sich ja dauernd.


  9. Beiträge anzeigen #9 Zitieren
    dann wähle doch deinen sonderrang Avatar von Heinzi
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    Heinzi ist offline
    Ich arbeite auf Honorarbasis als Tischtennistrainer, da hab ich 2400 Euro pro Jahr Freibetrag und muss gar nix irgendwo angeben, ich bekomm das einfach brutto = netto. Allerdings gilt das nur für begünstigte Tätigkeiten mit pädagogischer Ausrichtung. Kommerzielle Nachhilfe soll laut Google-Recherche nicht dazugehören, du müsstest den Kram also "versteuern" bzw eine Steuererklärung machen und dann doch keine Steuern zahlen wenn du unter den Jahresverdienstgrenzen bleibst.

    Zur Arbeitszeit als Studierende: Ich hab an meiner Uni auch schon 19-Stunden-Verträge gehabt, das ist an sich kein Problem. In der vorlesungsfreien Zeit darf man auch noch mehr, ich hab auch schon 35h-Wochen gemacht. Auch kurzfristige Beschäftigungen dürfen die 20-Stunden-Grenze überschreiten.

    Probleme kann es da nur mit der Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse geben, die ist nicht mehr kostenlos wenn man Midijobs macht. Da ich privat versichert bin war das nie ein Thema für mich, ich konnte schon immer so viel arbeiten wie ich wollte.

    Zitat Zitat von Deutsches Studentenwerk
    Wenn das Studium vor dem Job den Vorrang behält, können Studierende von einigen Sozialversicherungsbeiträgen befreit werden und dadurch Geld sparen.

    Zuerst prüft man, ob schon deshalb Sozialversicherungsfreiheit besteht, weil eine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt werden soll (gemäß § 8 Absatz 1 Nr. 2 und § 115 Sozialgesetzbuch - Viertes Buch).

    Wollen Studierende jedoch dauerhaft neben ihrem Vollzeit-Studium jobben, ist ihre Tätigkeit nur dann sozialversicherungsfrei ( sogenanntes Werkstudenten"privileg"), wenn ihr Studium die Hauptsache und die Beschäftigung die Nebensache bleibt. Bewertet wird das durch die 20-Stunden-Regel.

    Studierende (und Arbeitgeber) zahlen dann keine zusätzlichen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, und zwar unabhängig von der Höhe des Einkommens. Beiträge zur Rentenversicherung müssen allerdings geleistet werden.

    ABER: Durch die Beschäftigung als Werkstudent wird kein Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben. Werkstudenten können deshalb auch kein Kurzarbeitergeld erhalten. Außerdem endet ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit nach maximal sechs Wochen. Danach zahlt die gesetzliche Krankenversicherung kein Krankengeld.

    Tipp: Das Bundesurlaubsgesetz gilt auch für Werkstudentinnen und Werkstudenten!

    Achtung: Alle Studierenden müssen – unabhängig von ihrem Job – in einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert sein. Vor Aufnahme jeglicher Beschäftigung muss die Krankenkasse informiert werden.

    Arbeitgeber melden neue studentische Mitarbeiter/innen - innerhalb von sechs Wochen nach dem ersten Arbeitstag - bei der Krankenkasse an, bei der die Studierenden versichert sind.

    Wichtig: Die Familienversicherung über die Eltern bleibt nur bestehen bei einem monatlichen Einkommen von maximal 455 Euro (Stand: 2020). Über den Einzelfall berät die Krankenkasse.

    20-Stunden-Regel

    Die Werkstudentenregelung gilt nur für Studierende, die während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Dann ist die Voraussetzung erfüllt, dass das Studium gegenüber dem Job im Vordergrund steht. Entschieden wurde das im Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.11.2003 - B 12 KR 24/03 R.

    ACHTUNG: Mehrere, parallel ausgeübte Beschäftigungen zum Beispiel bei unterschiedlichen Arbeitgebern - auch kurzfristige Beschäftigungen und Minijobs - sowie als Selbstständige/r oder Ehrenamtliche/r werden zeitlich zusammengerechnet!
    [...]
    Ausnahmen von der 20-Stunden-Regel

    Die 20-Stunden-Grenze kann überschritten werden:

    Während der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) oder
    Wenn man überwiegend während der Abend- und Nachtstunden oder am Wochenende arbeitet, und zwar nicht länger als insgesamt 26 Wochen oder 182 Kalendertage im Laufe von 12 Monaten (nicht: während eines Kalenderjahres).
    Voraussetzung bleibt, dass das Studium gegenüber dem Job im Vordergrund steht! UND: Nur die Krankenkassen entscheiden, ob diese Ausnahme gilt.
    https://www.studentenwerke.de/de/werkstudentenprivileg

    Dass ehrenamtliche Arbeit auf die 20 Stunden angerechnet werden soll lese ich hier zum ersten mal. Dann wäre ich da ja eigentlich drüber. Aber mal ehrlich, wer meldet denn bitte ans Finanzamt, dass man irgendwo ehrenamtlich arbeitet, lol?
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  10. #10 Zitieren
    MisterXYZ
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    Zitat Zitat von Matteo Beitrag anzeigen
    Nein, du kannst auch freiberuflich tätig sein ohne ein Gewerbe anzumelden. Im Dienstleistungssektor ist das in der Regel kein Problem.
    Und wie wird da unterschieden bzw. kann man das irgendwo vorab in Erfahrung bringen, ob man dann Freiberufler oder Gewerbetreibender ist?

    Beispiel: Ich gebe Nachhilfe in Englisch und Deutsch, studiere aber Russisch und Polnisch. Bin ich dann Freiberufler oder Gewerbetreibender? Denn eine Akademische Bildung in Anglistik und Germanistik habe ich dann ja nicht.

    Zitat Zitat von Matteo Beitrag anzeigen
    Da du das ja auch nicht hauptberuflich machst sondern neben dem Studium wirst du auch nicht über die Gewinngrenze von 17.500 € pro Jahr kommen und profitierst demnach von der Kleinunternehmerregelung.
    Fällt man dann auch als Freiberufler unter diese Regelung oder nur als Gewerbetreibender?

    Für die Rentenversicherung muss man aber seine Tätigkeit doch auch trotzdem anmelden, wenn man mehr als 6 Stunden/Woche arbeitet, oder?

    Und versteuern muss man nur, wenn die Gesamteinnahmen aus Honorartätigkeit und anderen Jobs den Freibetrag übersteigen?


    @Heinzi
    Was bedeutet hier "kommerzielle Nachhilfe" - unterrichten oder ein Nachhilfeinstitut gründen?

    Beispielsweise wenn man Nachhilfe für nur ein Nachhilfeinstitut gibt - dann ist man doch auch Freiberufler oder nicht?

  11. Beiträge anzeigen #11 Zitieren
    Deus Avatar von Ajanna
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    Ajanna ist offline
    Eine FH hat andere Grenzen als eine Uni (und die EH hat nochmal andere Regeln) - deshalb musst du tatsächlich an deiner Hochschule fragen.

    Und bei der Krankenkasse kommt es auf das Alter an und ob das deine erste Berufsausbildung ist.


  12. Beiträge anzeigen #12 Zitieren
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    Heinzi ist offline
    Zitat Zitat von MisterXYZ Beitrag anzeigen
    @Heinzi
    Was bedeutet hier "kommerzielle Nachhilfe" - unterrichten oder ein Nachhilfeinstitut gründen?

    Beispielsweise wenn man Nachhilfe für nur ein Nachhilfeinstitut gibt - dann ist man doch auch Freiberufler oder nicht?
    Wikipedia sagt:

    Zitat Zitat von wikipedia
    Unter der Übungsleiterpauschale versteht man eine Vergünstigung nach § 3 Nr. 26 des deutschen Einkommensteuergesetzes. Nebenberufliche Einnahmen sind bis zu einer Höhe von jährlich 2400 Euro steuerfrei, wenn eine (nebenberufliche) Tätigkeit für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts vorliegt. Dazu zählen gemeinnützige (§ 52 Abgabenordnung), mildtätige (§ 53 AO) oder kirchliche (§ 54 AO) Tätigkeiten. Von der Übungsleiterpauschale profitieren nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten. Darunter fallen auch Übungsleiter in Sportvereinen oder nebenberufliche Dozenten an Volkshochschulen, Fachhochschulen und Universitäten. Ebenfalls begünstigt sind künstlerische Tätigkeiten und die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.
    https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9C...eiterpauschale

    Ein Nachhilfeinstitut ist i.A. kommerziell im Sinne von nicht gemeinnützig, d.h. gewinnorientiert. Da sollte die ÜL-Pauschale also nicht greifen.

    Wenn du für ein Nachhilfeinstitut arbeitest - genau wie bei ner kommerziellen Musikschule, frag mal Kalimero - bist du eigentlich in einem Arbeitsverhältnis und die dürfen dich nicht auf Honorarbasis anstellen. Bzw tricksen die da in einer gesetzlichen Grauzone rum, aber Sinn des Arbeitens auf Honorarbasis ist das nicht.

    Dir als Arbeitnehmer entstehen ja Nachteile wenn du auf Honorarbasis arbeitest und nicht im Angestelltenverhältnis. Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch, Krankengeld usw hast du dann alles nicht.
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  13. Beiträge anzeigen #13 Zitieren
    Deus Avatar von Ajanna
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    Ajanna ist offline
    Das ist kein echtes Honorar-Arbeitsverhältnis, weil er ja nur einen Arbeitgeber hat. Wäre er kein Student, wäre es eine Schein-Selbstständigkeit. Arbeitet man "echt" auf Honorarbasis, ist man normalerweise zumindestens in verschiedenen Projekten eingesetzt - oft mit unterschiedlichem Stundensatz.

    Für ein echtes Honorarverhältnis gibt es extra Krankenversicherungen - KEINE normale "Privatversicherung" - bei denen man auch den Arbeitsausfall versichern kann, über ein Krankengeld. Man muss sich sehr gut beraten lassen, die meisten Versicherungsfuzzis kennen diese Verträge nicht oder wollen sie nicht abschließen.


  14. Beiträge anzeigen #14 Zitieren
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    Heinzi ist offline
    Zitat Zitat von Ajanna Beitrag anzeigen
    Das ist kein echtes Honorar-Arbeitsverhältnis, weil er ja nur einen Arbeitgeber hat. Wäre er kein Student, wäre es eine Schein-Selbstständigkeit.
    Scheinselbstständigkeit ist aber (theoretisch) verboten: https://de.wikipedia.org/wiki/Schein...%C3%A4ndigkeit

    Auch wenn da viele Arbeitgeber natürlich dran vorbeitricksen.

    Ob er Student ist oder nicht ist dabei irrelevant.

    Dass es nur ein Arbeitgeber ist, ist zwar ein Indiz auf Scheinselbstständigkeit, aber nicht hinreichend. Ich kann in der Theorie als Selbstständiger auch nur Aufträge eines einzelnen Arbeitgebers annehmen. Kommt eigentlich nicht vor, aber es wäre möglich.

    Vgl dazu z.B. die Infos vom Landessportbund Berlin, lässt sich auch auf nicht-sportliche Tätigkeiten übertragen:

    Zitat Zitat von LSB Berlin
    Beträgt das Übungsleiterhonorar mehr als 200 Euro monatlich (Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG von 2.400 Euro pro Jahr), muss der Verein feststellen, ob es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis (Minijob) handelt oder eine selbständige Tätigkeit. Handelt es sich um eine abhängige Beschäftigung, haben die Arbeitgeber dann für den Minijob (bis max. 450 Euro über dem ÜL-Freibetrag) pauschale Sozialversicherungsbeiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 13 % und zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % sowie 2% Pauschalsteuer des Entgelts an die zuständige Bundesknappschaft zu entrichten (§ 249b SGB V; § 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI). Ein entsprechender Minijob-Arbeitsvertrag ist anzuwenden.

    [...]

    Daher ist ein zentrales Problem die Frage, wann Übungsleiter ihre Tätigkeit als Selbständige ausüben und wann sie als abhängig Beschäftigte gelten. Die Beurteilung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Der formale Abschluss eines Mustervertrages kann ins Leere gehen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse nicht deckungsgleich sind.

    Selbständig ist im Allgemeinen jemand, der unternehmerische Entscheidungsfreiheit genießt, ein unternehmerisches Risiko trägt sowie unternehmerische Chancen wahrnehmen und hierfür Eigenwerbung betreiben kann.

    Ob eine Tätigkeit abhängig oder selbstständig verrichtet wird, entscheidet sich letztlich danach, welche Tatbestandsmerkmale überwiegen (ständige Rechtsprechung, vgl. BSGE 45, 199; Urteil vom 21.1.2001, B 12 KR 17/00 R).
    https://lsb-berlin.net/angebote/verb...-arbeitnehmer/

    Wenn das Nachhilfeinstitut mir die Arbeitszeiten und die Schüler diktiert mit denen ich zu arbeiten habe, dann ist das keine unternehmerische Entscheidungsfreiheit mehr bei mir. Ich bin abhängig beschäftigt. Eine Anstellung auf Honorarbasis ist dann nicht rechtens.

    Auch eine Non-Compete-Klausel, die solche Nachhilfeinstitute haben, bedingt imho ein Abhängigkeitsverhältnis. Wenn ich die Schüler nicht abwerben darf statt am Institut für den halben Preis bei mir privat Nachhilfe zu nehmen, dann wird mir damit die Eigenwerbung untersagt - womit ich nicht mehr selbstständig bin.

    Echt selbstständig bleibe ich bei solchen Angeboten, wo das Institut mir lediglich gegen Provision die Schülerinnen vermittelt und ich die Nachhilfezeiten dann selbst mit denen abstimme.
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    Geändert von Heinzi (08.09.2020 um 20:18 Uhr)

  15. #15 Zitieren
    MisterXYZ
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    Zitat Zitat von Heinzi Beitrag anzeigen
    Wikipedia sagt:



    https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9C...eiterpauschale

    Ein Nachhilfeinstitut ist i.A. kommerziell im Sinne von nicht gemeinnützig, d.h. gewinnorientiert. Da sollte die ÜL-Pauschale also nicht greifen.
    Okay, ich verstehe. Danach bleibt man aber Freiberufler und nicht Gewerbetreibender, oder? Man muss nur halt voll versteuern (sofern man über dem allgemeinen Steuerfreibetrag verdient insgesamt).

    Zitat Zitat von Heinzi Beitrag anzeigen
    Wenn das Nachhilfeinstitut mir die Arbeitszeiten und die Schüler diktiert mit denen ich zu arbeiten habe, dann ist das keine unternehmerische Entscheidungsfreiheit mehr bei mir. Ich bin abhängig beschäftigt. Eine Anstellung auf Honorarbasis ist dann nicht rechtens.

    Auch eine Non-Compete-Klausel, die solche Nachhilfeinstitute haben, bedingt imho ein Abhängigkeitsverhältnis. Wenn ich die Schüler nicht abwerben darf statt am Institut für den halben Preis bei mir privat Nachhilfe zu nehmen, dann wird mir damit die Eigenwerbung untersagt - womit ich nicht mehr selbstständig bin.

    Echt selbstständig bleibe ich bei solchen Angeboten, wo das Institut mir lediglich gegen Provision die Schülerinnen vermittelt und ich die Nachhilfezeiten dann selbst mit denen abstimme.
    Das heißt, wie sollte man sich in einem solchen Fall verhalten?



    Und: Gilt die Regel mit den 20 Stunden/Woche eigentlich auch, wenn man freiwillige gesetzlich versichert ist (weil man schon über 30 Jahre alt ist)?

  16. Beiträge anzeigen #16 Zitieren
    Charon. Be my guest! Avatar von Wocky
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    Wocky ist offline
    Zitat Zitat von Tentarr Beitrag anzeigen
    An was denkst du genau?

    Sofern du nicht einen "freien Beruf" wie Antwalt, Arzt, etc. hast, lohnt sich meist eine Gewerbeanmeldung, damit du Rechnungen schreiben kannst. Meist musst du das auch, da du ja keinem freien Beruf nachkommst.
    Lohnt sich nicht immer. Oft ist Honorarbasis besser wegen geringerem Aufwand. Kosten kann man da selbstredend auch absetzen. "Rechnungen" schreiben sowieso. Das Honorar halt.

  17. Beiträge anzeigen #17 Zitieren
    Alter Medizinmann Avatar von Tentarr
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    Tentarr ist offline
    Wobei ich den Aufwand für eine Gewerbeanmeldung nicht so riesig finde. Allerdings ist das alles bei mir auch schon ewig her. Hab ja selber gleich gemeint, lieber mal google, da kommt dann eine qualifiziertere Antwort
    Forumsuche ist blöd ? Dann benutz doch einfach die Threadinternesuche,einfach hier nachlesen:
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  18. Beiträge anzeigen #18 Zitieren
    Charon. Be my guest! Avatar von Wocky
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    Wocky ist offline
    Zitat Zitat von Tentarr Beitrag anzeigen
    Wobei ich den Aufwand für eine Gewerbeanmeldung nicht so riesig finde. Allerdings ist das alles bei mir auch schon ewig her. Hab ja selber gleich gemeint, lieber mal google, da kommt dann eine qualifiziertere Antwort
    Die Anmeldung ist nicht das Problem:

    https://www.gewerbe-anmelden.info/kl...rregelung.html

  19. Beiträge anzeigen #19 Zitieren
    dann wähle doch deinen sonderrang Avatar von Heinzi
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    Heinzi ist offline
    Zitat Zitat von MisterXYZ Beitrag anzeigen
    Okay, ich verstehe. Danach bleibt man aber Freiberufler und nicht Gewerbetreibender, oder? Man muss nur halt voll versteuern (sofern man über dem allgemeinen Steuerfreibetrag verdient insgesamt).
    Soweit ich weiß ja. Wann man ein Gewerbe anmelden muss kenne ich mich aber nicht mit aus.

    Zitat Zitat von MisterXYZ Beitrag anzeigen
    Das heißt, wie sollte man sich in einem solchen Fall verhalten?
    Institut beim Finanzamt / der Polizei melden. Oder trotzdem für die arbeiten. Oder einfach nix machen. Das bleibt dann dir überlassen.

    Zitat Zitat von MisterXYZ Beitrag anzeigen
    Und: Gilt die Regel mit den 20 Stunden/Woche eigentlich auch, wenn man freiwillige gesetzlich versichert ist (weil man schon über 30 Jahre alt ist)?
    Ja.

    Ich bin 31 und privat versichert, also quasi dasselbe wie freiwillig gesetzlich versichert. Ich muss dann halt die vollen Krankenkassenbeiträge bezahlen. Ich zahle zwar keine Arbeitslosenversicherung, aber das gleicht sich nicht voll aus.

    Du hast also dann eher Nachteile durch den Werkstudierendenstatus: Der Arbeitgeber schießt nämlich nichts zu den Krankenkassenbeiträgen zu. Während du in der KVdS oder in einer Familienversicherung davon profitierst auch selber nix zu zahlen hast du bei Vollversicherung die Arschkarte.

    Für den Arbeitgeber ist das natürlich supernice, daher kriegst du als HiWi an der Uni auch keinen 20+h-Vertrag, dann müssten die ja Krankenkassenbeiträge und Arbeitslosenversicherung für dich mitzahlen.

    Theoretisch sollte der Arbeitgeber iiuc zwar auf das Werkstudierendenprivileg verzichten können, aber finde erstmal einen Arbeitgeber, der das macht.
    "wenn ich jmd respektlos behandelt habe warst dass immer nur du" - wahre Freunde!

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