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Gesetzliche Grundlagen zur Abschiebung wegen einer Straftat
§ 53 AufenthG hält fest:
(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.“
In diesem Fall erfolgt die Abschiebungsandrohung nicht vom BAMF, sondern von der zuständigen Ausländerbehörde. Was geschieht aber, wenn ein Asylbewerber oder Ausländer mit einem anerkannten Flüchtlingsstatus eine schwere Straftat begeht?
In diesem Fall gilt es, zwei Rechtsgüter gegeneinander abzuwägen: Das Recht auf Schutz und Asyl und das Recht auf öffentliche Sicherheit und der Wahrung der demokratischen Grundordnung. Das Gesetz bewerte außer in Umständen extremer Härte das Asylrecht höher:
(3) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt, der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3 eine Ausweisung rechtfertigt […]“ (§ 53 AufenthG, Hervorhebungen des Autors)
Die jeweilige Entscheidung liegt im Ermessen der Ausländerbehörde – eventuell in Absprache mit dem BAMF. Das deutsche Recht sieht demnach ein erhöhtes Ausweisungsinteresse dann gegeben, wenn mehrere vorsätzliche Straftaten oder besonders schwerwiegende Straftaten begangen wurden. 2017 liegt ein deutliches Augenmerk im aktuellen Kontext hierbei auf der Teilnahme und Mitwirkung in einer terroristischen Vereinigung (§ 54 AufenthG).
Dennoch muss jeder Einzelfall von der zuständigen Behörde genau geprüft werden, bevor ein Betroffener in ein Kriegsgebiet zurückgeschickt wird.