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08.02.2014 14:21
#1
Einbrecher im Haus. Was darf ich machen, was sollte ich machen und was darf ich nicht machen.
Wenn ein Einbrecher in die Wohnung oder ins Hauseibrecht und es zum Kontackt kommt. Was darf man machen, was darf man nicht machen. Wenn es zum Kampf kommt und der einbrecher dabei schwer verwundet wird und ich dann den kranken wagen rufe, würde ich verklagt werden können auch wenn alles nur aus notwehr passiert ist.
Wenn ich mich mit einer verteidigungswaffe verteidig habe (eine rumliegenes messer, ein langer stock oder ähnliches) und dabei dann in ein brecher verletzt habe, weil er nicht gehen wollte, was droht mir eigentlich dann.
PS: Der gedanke kommt, wegen ein Video zur notwehr und daher wollte ich hier mal fragen wie ihr die sache siseht und was ihr dazu wisst.
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 Zitat von jim360
Wenn ein Einbrecher in die Wohnung oder ins Hauseibrecht und es zum Kontackt kommt. Was darf man machen, was darf man nicht machen. Wenn es zum Kampf kommt und der einbrecher dabei schwer verwundet wird und ich dann den kranken wagen rufe, würde ich verklagt werden können auch wenn alles nur aus notwehr passiert ist.
Wenn ich mich mit einer verteidigungswaffe verteidig habe (eine rumliegenes messer, ein langer stock oder ähnliches) und dabei dann in ein brecher verletzt habe, weil er nicht gehen wollte, was droht mir eigentlich dann.
PS: Der gedanke kommt, wegen ein Video zur notwehr und daher wollte ich hier mal fragen wie ihr die sache siseht und was ihr dazu wisst.
gilt als notwehr
Es wird die Zeit kommen,
da das Verbrechen am Tier
ebenso geahndet wird,
wie das Verbrechen am Menschen.
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08.02.2014 14:24
#3
Sobald dein Leben bedroht ist kannst du dich sehr wohl verteidigen selbst wenn der Täter dabei umkommt. Und zwar handelst du aus Notwehr. Das ist afair nichts wofür man dich in Bau bringen kann.
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08.02.2014 14:26
#4
 Zitat von Turambars
gilt als notwehr
Ist das im ernst fall dann eigentlich einfach beweisbar und wenn dem einbrecher mehr als nur eine schwere verletzung zu gestoßen ist. in der hitze des gefecht passieren halt auch unfälle und ist es doch eher schwirig nach zu weisen, was wirklich geschah.
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08.02.2014 14:27
#5
 Zitat von Xanthos
Sobald dein Leben bedroht ist kannst du dich sehr wohl verteidigen selbst wenn der Täter dabei umkommt. Und zwar handelst du aus Notwehr. Das ist afair nichts wofür man dich in Bau bringen kann.
Ist doch aber immer ne frage wie die jutiz es sieht.
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Wäre es auch Notwehr, wenn der Dieb nicht sein Leben sondern nur das Eigentum bedroht hätte? Wenn ich also von hinten auf ihn zuschleiche und ihm nen Stock über den Kopf ziehe (in meinem Wohnzimmer)?
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Solltest du auf einen Einbrecher treffen und zufällig eine Axt dabei haben, dann hau nur drauf. Solltest du ihn nur verletzt haben und er mit einer Klage droht, dann hau ihm die Rübe ab. Problem gelöst. 
Kann etwas so schönes wirklich wahr sein?
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achja, was man tun sollte ist wohl: 110 rufen.
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 Zitat von Specht
Wäre es auch Notwehr, wenn der Dieb nicht sein Leben sondern nur das Eigentum bedroht hätte? Wenn ich also von hinten auf ihn zuschleiche und ihm nen Stock über den Kopf ziehe (in meinem Wohnzimmer)?
Nein, wohl nicht.
Man sollte das Thema Notwehr nicht allzu großzügig auslegen. Sofern das Leben nicht unmittelbar bedroht ist, rechtfertigt die bloße Angst davor noch lange keinen massiven Eingriff in die Gesundheit des Gegenübers.
Gerade im obigen Beispiel: Wenn der Einbrecher keine Waffe bei sich hatte? Wie soll es da Notwehr gewesen sein? Und nicht etwa Heimtücke?
An dieser Stelle unbedingt beachten: Die wenigsten in diesem Forum werden Juristen sein, die auf dieses Gebiet spezialisiert sind. Egal, was die Masse hier schreibt: Es handelt sich bloß um laienhafte Vermutungen. Die Polizei oder ein Gericht müssen eure Auffassung von gerechtfertigter Notwehr nicht teilen.
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Bei uns im Ort hat sich mal vor ein paar Jahren ein Hauseigentümer (ich denke mal, der wog so um die 150kg) auf den Einbrecher geworfen. Der ist dabei gestorben. Da kam nie was hinterher, weder eine Anzeige noch sonstwas.
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 Zitat von Apfelblau
Nein, wohl nicht.
Man sollte das Thema Notwehr nicht allzu großzügig auslegen. Sofern das Leben nicht unmittelbar bedroht ist, rechtfertigt die bloße Angst davor noch lange keinen massiven Eingriff in die Gesundheit des Gegenübers.
Gerade im obigen Beispiel: Wenn der Einbrecher keine Waffe bei sich hatte? Wie soll es da Notwehr gewesen sein? Und nicht etwa Heimtücke?
An dieser Stelle unbedingt beachten: Die wenigsten in diesem Forum werden Juristen sein, die auf dieses Gebiet spezialisiert sind. Egal, was die Masse hier schreibt: Es handelt sich bloß um laienhafte Vermutungen. Die Polizei oder ein Gericht müssen eure Auffassung von gerechtfertigter Notwehr nicht teilen.
Doch, gerade bloße Angst kann sogar eine Tötung rechtfertigen.
 Zitat von Wikipedia
Intensiver Notwehrexzess
Überschreitet der Verteidiger das Ausmaß der Notwehr über die gebotene Erforderlichkeit seiner Abwehrhandlung hinaus liegt ein intensiver Notwehrexzess vor. Der Verteidiger handelt in diesem Fall rechtswidrig, kann aber dennoch straflos bleiben, wenn er aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken (den sogenannten asthenischen Affekten) handelte. [...]
Wird der Täter hingegen von sthenischen (kraftvollen) Affekten wie Wut, Zorn, Kampfeseifer, Eifer- oder Eigengeltungssucht zu einem intensiven Notwehrexzess hingerissen, haftet er grundsätzlich voll.
https://de.wikipedia.org/wiki/Notwehr#Notwehrexzess
Ist natürlich bei einem Einbruch ohne Zeugen schwer festzustellen welche emotionalen Bedingungen zur Notwehr geführt haben.
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 Zitat von Pet@
Doch, gerade bloße Angst kann sogar eine Tötung rechtfertigen.
Ist natürlich bei einem Einbruch ohne Zeugen schwer festzustellen welche emotionalen Bedingungen zur Notwehr geführt haben.
Man bewegt sich nichtsdestotrotz auf dünnstem Eis, möchte man eine pauschale Aussage treffen.
Letztlich spielen viel zu viele Faktoren hinein:
- Habe ich einen guten Anwalt?
- Hat mein Gegenüber einen besseren Anwalt?
- Wie sieht die aufnehmende Polizeistelle den Fall?
- Bin ich als gewalttätige Person bekannt?
- War mein 'Opfer' mir körperlich deutlich unterlegen?
Um es eindeutig zu sagen: Schlage ich meinem Bedroher die Waffe aus der Hand und mache ihn dann noch handlungsunfähig, ist Notwehr längst nicht mehr gegeben (Info aus erster Hand).
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08.02.2014 14:57
#13
 Zitat von Apfelblau
Nein, wohl nicht.
Man sollte das Thema Notwehr nicht allzu großzügig auslegen. Sofern das Leben nicht unmittelbar bedroht ist, rechtfertigt die bloße Angst davor noch lange keinen massiven Eingriff in die Gesundheit des Gegenübers.
Gerade im obigen Beispiel: Wenn der Einbrecher keine Waffe bei sich hatte? Wie soll es da Notwehr gewesen sein? Und nicht etwa Heimtücke?
An dieser Stelle unbedingt beachten: Die wenigsten in diesem Forum werden Juristen sein, die auf dieses Gebiet spezialisiert sind. Egal, was die Masse hier schreibt: Es handelt sich bloß um laienhafte Vermutungen. Die Polizei oder ein Gericht müssen eure Auffassung von gerechtfertigter Notwehr nicht teilen.
ja stimmt schon. Also kann ich dann nur zu sehen wie er meine sachen mit nimmt. Wenn ich riskieren ihn fest zu halten, würde ich am ende in ihrgen was rein laufen.
 Zitat von Specht
achja, was man tun sollte ist wohl: 110 rufen.
Ich bezweifel dass die Polizei recht zeitig da ist. Wird zwar auch von der Polizei geraten (glaube es zu mindest).
 Zitat von Sonnenwind
Solltest du auf einen Einbrecher treffen und zufällig eine Axt dabei haben, dann hau nur drauf. Solltest du ihn nur verletzt haben und er mit einer Klage droht, dann hau ihm die Rübe ab. Problem gelöst.
Ich glaube die Polizei stellt dann fragen warum ich 2 mal rauf gehauen habe. (das was jetzt folgt ist ein 100% ironisch gemeint und überspitzt), Solte ich ihn ewt. sicherhalbsweiser privat begraben oder die leiche in einer säure auflösen, wie bei breaking bad?
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 Zitat von Specht
Wäre es auch Notwehr, wenn der Dieb nicht sein Leben sondern nur das Eigentum bedroht hätte? Wenn ich also von hinten auf ihn zuschleiche und ihm nen Stock über den Kopf ziehe (in meinem Wohnzimmer)?
Ich glaube es ist schwer zu beweisen ob es notwehr war oder nicht (wenn es von vorne passiert)
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Wer in mein Haus einbricht, den schlag ich kaputt. So einfach ist das. Gesetzesgehäule juckt mich da nicht, weil der Staat nur die Täter schützt.
Geändert von Oswald Mandus (08.02.2014 um 15:09 Uhr)
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 Zitat von jim360
ja stimmt schon. Also kann ich dann nur zu sehen wie er meine sachen mit nimmt. Wenn ich riskieren ihn fest zu halten, würde ich am ende in ihrgen was rein laufen.
Das sagt ja niemand. Am Diebstahl deines Eigentums wirst du ihn wohl hindern dürfen. Allerdings wohl weniger, in dem du ihn 'kaputt schlägst'.
Wieso liest du dir im Internet nicht mal die zahlreichen Urteile dazu durch? Inzwischen werden ja zahlreiche Urteile mit Begründung veröffentlicht (juris o.ä.). Vielleicht stillt das deinen Wissensdurst und du erhälst eine Ahnung davon, welche Umstände eine Rolle in der Urteilsfindung spielen.
Oder nett bei der örtlichen Polizei anfragen. Die helfen dir bestimmt gern weiter (keine Ironie).
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08.02.2014 15:15
#16
 Zitat von Apfelblau
Das sagt ja niemand. Am Diebstahl deines Eigentums wirst du ihn wohl hindern dürfen. Allerdings wohl weniger, in dem du ihn 'kaputt schlägst'.
Wieso liest du dir im Internet nicht mal die zahlreichen Urteile dazu durch? Inzwischen werden ja zahlreiche Urteile mit Begründung veröffentlicht (juris o.ä.). Vielleicht stillt das deinen Wissensdurst und du erhälst eine Ahnung davon, welche Umstände eine Rolle in der Urteilsfindung spielen.
Oder nett bei der örtlichen Polizei anfragen. Die helfen dir bestimmt gern weiter (keine Ironie).
Zur polizei hatte ich mal gehört in einen bericht, dass sich eein polizist wie folgt außert. In eine ecke verstecken und warten bis die polizei da ist. Zudem habe ich gelesen, dass die versicherung nicht zahlt, oder eingeschränkt, wenn man anwesen bei der tat war.
Das mit den durchlesen von urteilen klingt gut, solange man sich nicht durch 10.000 urteilen wüllen muss bis man was gefunden hat, was in diesen zusammen hangt steht.
Ich frage mich ob man sich traut zu polizei zu gehen wenn man aus notwehr gerade ein einbrecher umgebracht hat. Ich meine , dagehen bestimtm einen tausend gedanken durch den kopf. Am ende macht man alles nur noch schlimmer.
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Notwehr bezieht sich in allererster Linie auf die Abwehr von Gefahren für Leib und Leben der eigenen - oder einer anderen - Person.
§32...um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden
Ein Eingriff in das Vermögen einer Person (Einbruch, Diebstahl, u.ä.) stellt für mich zunächst mal keinen Angriff auf eine Person dar.
§34 - Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.
Hier kommt es auf die unterschiedlichen Rechtsgüter an. Überwiegt das Eigentum des Bestohlenen die körperliche Unversehrtheit des Einbrechers? Da die körperliche Unversehrtheit (und m.E. zu Recht) eines der höchsten Rechtsgüter sein dürfte die wir kennen würde ich davon außgehen, daß ein "Eindreschen" auf einen Einbrecher nicht so ohne weiteres vom Gesetz gedeckt ist.
Davon abgeseh muß man §33
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
m.E. immer in Zusammenhang mit dem eigentlichen Notwehrparagraphen (§32 StGB) lesen, denn solange keine Notwehr nach §32 vorliegt kann auch kein Notwehrexess vorliegen. Ohne Notwehr kein Notwehrexess.
letzten Endes gilt was Apfelblau gesagt hat: Es kommt auf die Umstände an und am Ende des Tages hat das Gericht das letzte Wort.
[Bild: DPAG_2009_Bernhard_Grzimek.jpg]
Liebe Freunde, heute habe ich Ihnen ein Eszett mitgebracht. Dieser possierliche Buchstabe, vor wenigen Jahren noch überall in Deutschland anzutreffen, ist inzwischen leider vom Aussterben bedroht.
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 Zitat von jim360
Ich frage mich ob man sich traut zu polizei zu gehen wenn man aus notwehr gerade ein einbrecher umgebracht hat. Ich meine , dagehen bestimtm einen tausend gedanken durch den kopf. Am ende macht man alles nur noch schlimmer.
Was willste sonst machen? Und einer der ersten Gedanken der einem - hoffentlich - durch den Kopf geht ist erst mal den Notarzt rufen. Und ab da ist man drinn in der Maschinerie.
[Bild: DPAG_2009_Bernhard_Grzimek.jpg]
Liebe Freunde, heute habe ich Ihnen ein Eszett mitgebracht. Dieser possierliche Buchstabe, vor wenigen Jahren noch überall in Deutschland anzutreffen, ist inzwischen leider vom Aussterben bedroht.
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08.02.2014 15:29
#19
 Zitat von Andy1967
Notwehr bezieht sich in allererster Linie auf die Abwehr von Gefahren für Leib und Leben der eigenen - oder einer anderen - Person. Ein Eingriff in das Vermögen einer Person (Einbruch, Diebstahl, u.ä.) stellt für mich zunächst mal keinen Angriff auf eine Person dar.Hier kommt es auf die unterschiedlichen Rechtsgüter an. Überwiegt das Eigentum des Bestohlenen die körperliche Unversehrtheit des Einbrechers? Da die körperliche Unversehrtheit (und m.E. zu Recht) eines der höchsten Rechtsgüter sein dürfte die wir kennen würde ich davon außgehen, daß ein "Eindreschen" auf einen Einbrecher nicht so ohne weiteres vom Gesetz gedeckt ist.
Davon abgeseh muß man §33 m.E. immer in Zusammenhang mit dem eigentlichen Notwehrparagraphen (§32 StGB) lesen, denn solange keine Notwehr nach §32 vorliegt kann auch kein Notwehrexess vorliegen. Ohne Notwehr kein Notwehrexess.
letzten Endes gilt was Apfelblau gesagt hat: Es kommt auf die Umstände an und am Ende des Tages hat das Gericht das letzte Wort.
ja stimmt. Ansich kann man es dur §33 so auslegen dass eigentlich keine strafe fällig ist, aber der richter hat das leste wort.
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08.02.2014 15:31
#20
 Zitat von Andy1967
Was willste sonst machen? Und einer der ersten Gedanken der einem - hoffentlich - durch den Kopf geht ist erst mal den Notarzt rufen. Und ab da ist man drinn in der Maschinerie.
was ich machen will, weiß ich nicht. Ich war noch nicht in der situation aber wenn man angst vor einer strafe hat und der ankreifer nicht nur verletzt ist sondern tod, dann wird man denke ich nicht mehr so klar denken können. Man wird angst haben und sich ewt. das schlimmste ausmallen und am ende sieht es dann erst recht so aus das es keine notwehr war sondern eher mord.
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