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Schattennacht
15.06.2007, 18:59
Da wie bekannt JoWooD das Projekt hat, einige auszusuchen, damit die G3 Fixen ist meine Frage:

Wie wird es hier genau weitergehen? Ich hoffe doch, dass die, die nicht angenommen haben oder die, die keine Anfrage bekommen haben hier weiterzumachen. Doch stellt sich die Frage, wird das jetzt Verboten - Reverse engineering, weil JoWooD jetzt doch ein Team hat/haben wird - war das wiederum ein Plan um zu sehen, wer sich damit befassen kann?

Also ich bin dafür das hier weitergemacht wird, jedoch könnte ja einiges umsonst sein, wenn diese neuen Hobby-Programmierer alles fixen werden.

Irgendwie wird doch alles durcheinander... :(

PS: Wer zum Thema "JoWooD plant mit Fans Patches" was sagen will, soll das hier (http://forum.worldofplayers.de/forum/showthread.php?t=237948) tun.

Milgo
15.06.2007, 19:49
Ich hoffe mal, dass es hier auch weitergeht und bald auch ein Fan-Hotfix angeboten werden kann. :) Die Aktion von Jowood kann das ganze ja ... äh ... ergänzen.

Schattennacht
15.06.2007, 19:59
Ich hoffe mal, dass es hier auch weitergeht und bald auch ein Fan-Hotfix angeboten werden kann. :) Die Aktion von Jowood kann das ganze ja ... äh ... ergänzen.
Das hoff ich auch. :)
xD

Naja, wenn das jetzt auf einmal Verboten ist für uns bzw. für die, die nicht dabei sind? Könnte das nicht irgendwie eine Planung von JioWooD gewesen sein um zu sehen wer sich dabei auskennt, wie oben schon gesagt?

Milgo
15.06.2007, 20:12
[...] Könnte das nicht irgendwie eine Planung von JioWooD gewesen sein um zu sehen wer sich dabei auskennt, wie oben schon gesagt?
Was meinst du mit "das"? Die beiden Foren hier? Die sind aus einer Diskussion heraus entstanden, u.a. durch den Antrag von Feuerbarde. Das war garantiert nicht von Jowood geplant. ;)

Wenns uns verboten wird, werden wir das akzeptieren ... und diskutieren. *gg* Im Prinzip würde sich Jowood damit selbst ins Bein schießen und dabei sind wir Fans ihnen doch sehr wichtig. :)

Schattennacht
15.06.2007, 20:28
Nein von den Foren ist garnicht die Rede, die Erlaubnis weitermachen zu dürfen.

Was interessiert dann JoWooD solche kleinen Fixes?^^ Die werden ja ein Team haben, die alles machen werden.
Aber das wäre natürlich was...

Freddy
15.06.2007, 21:41
Wir brauchen wohl besser eine Gothic 3-Modlizenz. Sowas in der Art wie die Gothic 2 Mod Lizenz (http://www.piranha-bytes.com/addon/mod/lizenz/).

Schattennacht
15.06.2007, 21:52
Wir brauchen wohl besser eine Gothic 3-Modlizenz. Sowas in der Art wie die Gothic 2 Mod Lizenz (http://www.piranha-bytes.com/addon/mod/lizenz/).
Mmh ja, aber das muss ja dann JoWooD freigeben oder wer?

Freddy
15.06.2007, 21:59
Mmh ja, aber das muss ja dann JoWooD freigeben oder wer?
Richtig. Eine Lizenz von JoWood, die uns erlaubt, Änderungen vorzunehmen würde Sicherheit bieten. Ein Forenpost ist mir da etwas wenig.

Ich habe gerade eine Anfrage gestellt.

Schattennacht
15.06.2007, 22:52
Richtig. Eine Lizenz von JoWood, die uns erlaubt, Änderungen vorzunehmen würde Sicherheit bieten. Ein Forenpost ist mir da etwas wenig.
Seh ich auch so, am nächsten Tag ist der dann auf einmal Weg und dann... ^^

Ich habe gerade eine Anfrage gestellt.
Schön. :)
Wie macht man sowas? Hast Du einfach ein Thread bei JoWood erstellt?

RoiDanton
15.06.2007, 22:53
Es können weiterhin noch von anderen Usern, die dem von Glockenbeat initiiertem Projekt nicht angehören, Bugs gefixt werden.
Selbst die wahrscheinlichen Fix-Team Mitglieder werden wohl nicht nur im Jowood-Forum sein. Sie werden auch weiterhin überall aktiv sein, aber halt mit Unterstützung von Jowood. Sämtliche Fixes werden für alle Spieler freigegeben, es wird keine Ausgrenzung geben. D.h. die Fixes gibt es für die Community aller Gothic-Foren.

Denn ich möchte noch einmal auf Ivans Beiträge hinweisen - Beitrag 1 (http://forum.jowood.de/showpost.php?p=2088789&postcount=2) und Beitrag 2 (http://forum.jowood.de/showpost.php?p=2089619&postcount=7). Es wird niemand für das Bugfixing von Jowood zur Rechenschaft gezogen.

mdahm
15.06.2007, 22:57
Ich hoffe mal, dass es hier auch weitergeht und bald auch ein Fan-Hotfix angeboten werden kann. :) Die Aktion von Jowood kann das ganze ja ... äh ... ergänzen.

Mich verwirrt ein wenig, dass von "hier" vs. "JoWood" gesprochen wird. Ich schaue in beide Foren, poste in beiden Foren und würde ehrlich gesagt eine Trennung für sehr künstlich halten.

Eine Parallelentwicklung wäre sehr bedauerlich und würde sowohl dem Spiel als auch der Motivation der Beteiligten schaden. Es kann und wird dazu kommen, dass sich separate, konkurrierende Patches gegenseitig stören. Was sich beim letzten Fixpaket von Valfaris schon zeigte, an den eine oder mehrere Dateien parallel von verschiedenen Fans geschickt wurden.

Ich spreche jetzt nur für mich, da ich die Meinung anderer "Fix-Fans" nicht kenne: Meine paar Fixes habe ich deshalb im JoWood-Forum veröffentlicht, weil dort schneller die Strukturen für ein einigermaßen koordinierteres Vorgehen zur Verfügung standen. Da heißt nicht, dass meine Fixes JoWood-Fixes sind o.ä.! Es sind lediglich meine Versuche, Gothic 3 zu verbessern.
Mir ist es im Prinzip völlig egal, in welchem der beiden Foren meine oder andere Patches erscheinen. Wichtig ist vor allem, dass Bugs beseitigt werden. Und damit dabei keine neuen Bugs dazukommen, ist es mindestens genauso wichtig, sich zu verabreden. Dafür gibt es einen zentralen Thread:
http://forum.jowood.de/showthread.php?t=143862
Der liegt im JoWood-Forum. Na und?
Gäbe es einen ähnlichen Thread im WoG (vielleicht gibt es ihn sogar, und ich kenne ihn nur nicht?), wäre das zwar besser als völliges Chaos, aber trotzdem alles andere als optimal.

Schattennacht
16.06.2007, 01:13
Wenn am Ende alles zusammengefasst wird ist es doch egal. :)

Sowilo
17.06.2007, 13:54
Denn ich möchte noch einmal auf Ivans Beiträge hinweisen - Beitrag 1 (http://forum.jowood.de/showpost.php?p=2088789&postcount=2) und Beitrag 2 (http://forum.jowood.de/showpost.php?p=2089619&postcount=7). Es wird niemand für das Bugfixing von Jowood zur Rechenschaft gezogen.
Trotzdem bleibt es illegal. Es muss in der EULA nicht extra stehen, dass Dekompilieren verboten ist, dass ist es sowieso durch das Urheberrecht. Jeder, der irgendentetwas an einem Spiel ändert, macht sich zwar nicht strafbar aber führt eine illegale Handlung durch. Des Wegen kann Jowood, auch wenn sie sagen, dass ihr Verbot sich nicht auf Fixe bezieht, die Modder immer noch auf Schadensersatz verklagen und Unterlassen sowie Herausgabe/Zerstörung der Modifikationen verlangen.

Jowood sagt also; wenn ihr illegal Fixes erstellt werden wir, wenn wir lieb sind, keinen Schadensersatz verlangen.

Das ändert aber nicht daran, dass solange keine ERLAUBNIS von Jowood vorliegt auch das Anfertigen von Fixes nach dem urheberrecht illegal ist. Afaik...

Schattennacht
17.06.2007, 15:19
Ja da magst Du recht haben, aber es wurde ja ein Inoffizieller Community Patch von Glockenbeat released: http://forum.worldofplayers.de/forum/showthread.php?t=239364

Milgo
17.06.2007, 15:27
Ja da magst Du recht haben, aber es wurde ja ein Inoffizieller Community Patch von Glockenbeat released: http://forum.worldofplayers.de/forum/showthread.php?t=239364
Trotzdem besteht keine Rechtssicherheit bis eine Lizenz veröffentlicht wurde.

Sowilo
17.06.2007, 17:37
Der Gesetzestext:

§ 69a - Gegenstand des Schutzes
(3) Computerprogramme werden geschützt [.l..].

§ 69c - Zustimmungsbedürftige Handlungen
Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:
[...] die Bearbeitung [...] und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse.

§ 69f - Rechtsverletzungen
Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentümer oder Besitzer verlangen, daß alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden.

§ 97 - Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz
(1) Wer das Urheberrecht [...] verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. An Stelle des Schadenersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen.

§ 98 - Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke
(1) Der Verletzte kann verlangen, daß alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke, die im Besitz oder Eigentum des Verletzers stehen, vernichtet werden.
(2) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann der Verletzte verlangen, daß ihm die Vervielfältigungsstücke, die im Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine angemessene Vergütung überlassen werden, welche die Herstellungskosten nicht übersteigen darf.

§ 106 - Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Schattennacht
17.06.2007, 17:52
Interessant, da müssen wir mal sehen ob JoWooD Freddy eine Antwort gibt.

RoiDanton
17.06.2007, 19:19
@Sowilo
Ist das deutsches oder österreichisches Recht?

Glockenbeat wird aber trotzdem eine Anfrage bei JWD machen. Wir können aber irgendeine Stellungnahme nicht beeinflussen.
Ich hoffe aber dass es im Sinne der Community gemacht wird. Jedenfalls habe ich das Beat so mitgeteilt. Damit für alle die Sicherheit besteht, weiterhin an ihren Sachen weiter arbeiten zu können.
Aber wenn wir das richtige bekommen sollten, bitte nicht davon ausgehen, dass die Antwort so schnell kommen wird (Stunden oder wenige Tage), bis ein offizielles Statement feststeht. Denn dann muss das wohl auch durch die Rechtsabteilung mit abgesegnet werden.

Sowilo
17.06.2007, 19:33
@Sowilo
Ist das deutsches oder österreichisches Recht?
Hargl.. Deutsches... hab' ich ja ganz vergessen. Aber könnte zumindest für die, die das Spiel in Deutschland gekauft haben, deutsches Urheberrecht Anwendung finden? Also da bin ich überfragt :(

Ich denke sowas in der Art wäre wünschenswert:


(1) Es ist dem Benutzer gestattet folgende Handlungen vorzunehmen

1. Dekompilierung des Quellcodes
2. Bearbeitung und andere Umarbeitungen des Programms
3. Nicht-kommerzielle Verbreitung der erzielten Ergebnisse

(2) solange

1. Rechte Dritter nicht verletzt werden
2. Keine gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßenden Inhalte hinzugefügt werden
3. die Nutzung der Spieländerung eine legal erworbene Spielversion bedarf
4. der Ersteller sein Werk mit Angabe von Name und E-Mail-Adresse und den Worten: "Dieses Material wird von Jowood, weder hergestellt noch unterstützt." versieht.

(Sowas wird es wohl auch geben: )

(3) Neues Spielematerial geht automatisch als abgeleitetes Werk des Programms in das Eigentum von Jowood und/oder den Lizenzgebern über und Jowood und die Lizenzgeber können das von Ihnen veröffentlichte Neue Spielmaterial für jeden beliebigen Zweck verwenden, inklusive, aber nicht beschränkt auf die Bewerbung des Programms.


Hier die Gothic2-Lizenz:




Lizenz für die nichtkommerzielle Nutzung von Modifikationen


(GothicMOD Lizenz)


Version 1.0 - April 2004
Copyright © 2004 Pluto 13 GmbH (Piranha Bytes)

Präambel
Ziel der Lizenzierung eines Werkes unter der GothicMOD Lizenz ist es, die Verwendung von Inhalten zum Zwecke der unentgeltlichen und nichtkommerziellen Nutzung von Modifikationen zu ermöglichen. Die Lizenz richtet sich an diejenigen, die ihre urheberrechtlich geschützten Leistungen zum Zwecke der unentgeltlichen und nichtkommerziellen Nutzung von Modifikationen zur Verfügung stellen wollen, ohne dass für einzelne Nutzungen oder Änderungen gesondert Rechte eingeholt werden müssen.
Durch die GothicMOD Lizenz werden dem Lizenznehmer die Nutzungsrechte für alle bekannten Nutzungsarten eingeräumt und auch die Bearbeitung des Werkes in jeder beliebigen Form gestattet. Die ideellen Interessen der Urheber am Werk werden von der Lizenz dabei beachtet, denn es ist eines der Ziele der Lizenz, die kreativen Leistungen der Urheber und anderen Leistungsschutzberechtigten in angemessener Weise anzuerkennen und ihre geistigen Belange zu schützen. Der Urheber soll mit seinem Werk in Verbindung gebracht werden, indem sein Name genannt wird oder - für den Fall, dass das Werk bearbeitet wurde - ein angemessener Hinweis auf ihn erfolgt.
Die GothicMOD Lizenz schützt die Lizenzgeber davor, dass Lizenznehmer die Nutzung des Werkes - auch in bearbeiteter Form - nachträglich beschränken können. Dazu dient der "Copyleft"-Effekt, der gewährleistet, dass ein Werk, welches dieser Lizenz unterstellt wurde, sowie alle darauf beruhenden Bearbeitungen nur gemäß den Bestimmungen dieser Lizenz genutzt werden dürfen.

1. Abschluss der Lizenz
(a) Dieser Lizenztext stellt ein Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages unter den nachfolgenden Bedingungen dar. Das Angebot richtet sich an jedermann. Der Lizenzvertrag kommt durch die Ausübung der in Ziffer 2 und 3 genannten Rechte zustande, insbesondere durch die Vervielfältigung oder Verbreitung des Werkes. Der Erwerber dieser Rechte wird im Folgenden als Lizenznehmer bezeichnet.
(b) Für eine bloße Benutzung des Werkes muss dieser Lizenzvertrag nicht abgeschlossen werden. Dies gilt auch für Befugnisse zur Nutzung des Werkes, die sich aus einer gesetzlichen Beschränkung des Urheberrechts ergeben, etwa für das Anfertigen einer Sicherungskopie oder für die Weitergabe eines rechtmäßig erworbenen Vervielfältigungsstückes.
2. Nutzungsrechte
(a) Der Lizenznehmer erwirbt mit Abschluss der Lizenz das zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, das unveränderte Werk in unentgeltlicher und nichtkommerzieller Form zu nutzen. Dies beinhaltet das Recht, das Werk in digitaler und analoger Form, online und offline, körperlich und unkörperlich zu verwenden. Die Nutzung zu anderen Zwecken, insbesondere zur entgeltlichen Verwendung oder Weitergabe, wird durch diese Lizenz nicht gestattet. Die Nutzungserlaubnis erfolgt lizenzgebührenfrei.
(b) Zur Nutzung wird insbesondere das Recht eingeräumt, das Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten, zum Download bereitzuhalten oder in anderer Weise öffentlich zugänglich zu machen, vorzutragen, aufzuführen oder in anderer Form öffentlich wiederzugeben.
(c) Wer das Werk nutzt, darf von anderen Lizenznehmern keine Lizenzgebühren oder sonstige Forderungen für das Werk verlangen.
(d) Die durch diese Lizenz erworbenen Nutzungsrechte dürfen nicht an Dritte weiterübertragen werden. Dritte können die Nutzungsrechte durch den Abschluss dieser Lizenz nur direkt von den Urhebern oder sonstigen Inhabern der ausschließlichen Nutzungsrechte erwerben. Dafür genügt es, dass Dritte das Werk mit dieser Lizenz von einer beliebigen Person erhalten und gemäß Ziffer 1 den Lizenzvertrag abschließen.
(e) Der Lizenzgeber räumt mit Veröffentlichung seines Werks den Firmen Pluto 13 GmbH, Essen, Deutschland und JoWood Productions AG, Österreich das gemeinsame und zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, die Rechte an seinem Werk unter Nennung seines Namens einzeln oder gemeinsam mit anderen Werken zu nutzen, dies abweichend von Ziffer 2 (a) auch in entgeltlicher Form. Pluto 13 GmbH und JoWood werden für die Veröffentlichung jedoch keine Lizenzgebühren für das Werk verlangen, außer dies wird mit dem jeweiligen Lizenzgeber im Einzelnen vereinbart. Die Einräumung eines zu Ziffer 2 (e) ähnlichen Rechts an andere Parteien als den beiden genannten ist ausgeschlossen.
3. Bearbeitungsrecht
(a) Der Lizenznehmer hat das Recht, das Werk zu bearbeiten und das bearbeitete Werk nach Maßgabe der Ziffer 2 zu nutzen. Dies umfasst die Befugnis das Werk zu kürzen, neue Bestandteile hinzuzufügen, Teile des Werkes auszutauschen oder es auf andere Weise zu verändern. Das Werk darf in einen anderen Kontext gestellt und seine Aussagen inhaltlich verändert werden.
(b) Veränderungen dürfen die geistigen oder persönlichen Interessen der Urheber nicht beeinträchtigen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass durch die Lizenzierung unter dieser Lizenz auch substantielle Veränderungen des Werkes bewusst in Kauf genommen werden, da die Freiheit zur Veränderung des Werkes eines der Hauptziele dieser Lizenz ist.
(c) Bei einer Bearbeitung des Werkes muss sein Titel verändert werden. Der Titel des Werkes darf nicht verändert werden, wenn das Werk ansonsten inhaltlich unverändert genutzt wird.
(d) Es wird empfohlen, für jede Bearbeitung des Werkes einen Urhebervermerk zu den bereits bestehenden Vermerken hinzuzufügen.
4. Freigabe von Bearbeitungen und verwandten Schutzrechten ("Copyleft")
(a) Wer bei der Bearbeitung des Werkes ein Urheberrecht erwirbt, muss dieses Recht den Bestimmungen dieser Lizenz unterstellen, wenn er das bearbeitete Werk verbreitet, zum Download bereithält oder in anderer Weise öffentlich zugänglich macht, vorträgt, aufführt oder in anderer Form öffentlich wiedergibt.
(b) Eine Bearbeitung in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn das unveränderte Werk
- mit einem anderen selbständigen Werk verbunden wird. Dies gilt auch dann, wenn die verbundenen Werke als ein Gesamtwerk genutzt werden;
- in eine Datenbank oder ein sonstiges Sammelwerk eingefügt wird;
- eine Datenbank oder ein sonstiges Sammelwerk ist und weitere Elemente eingefügt werden.
In diesen Fällen muss ein deutlicher Hinweis darauf erfolgen, welche Teile des Gesamtwerkes oder Sammelwerkes dieser Lizenz unterstehen.
(c) Ein selbständiges Werk ist ein Werk, das alleine in sinnvoller Weise genutzt werden kann oder das von der Verkehrsanschauung als selbständiges Werk angesehen wird.
(d) Wer bei der Nutzung oder Bearbeitung des Werkes ein verwandtes Schutzrecht erwirbt, zum Beispiel ein Datenbankherstellerrecht oder ein Recht an einer Interpretation des Werkes, muss dieses Recht den Bestimmungen dieser Lizenz unterstellen, wenn er das Werk verbreitet, zum Download bereithält oder in anderer Weise öffentlich zugänglich macht, vorträgt, aufführt oder in anderer Form öffentlich wiedergibt und das verwandte Schutzrecht für diese Nutzungen erforderlich ist.
5. Namensnennung
(a) Wird das Werk in unveränderter Form verbreitet, zum Download bereitgehalten oder in anderer Weise öffentlich zugänglich gemacht, vorgetragen, aufgeführt oder in anderer Form öffentlich wiedergegeben, müssen Namensnennungen von Urhebern und Interpreten in der vorgefundenen Art und Weise übernommen werden. Die Namensnennung hat dann in einer angemessenen und für die jeweilige Nutzungsart üblichen Form zu erfolgen.
(b) Wird das Werk in inhaltlich veränderter Form verbreitet, zum Download bereitgehalten oder in anderer Weise öffentlich zugänglich gemacht, vorgetragen, aufgeführt oder in anderer Form öffentlich wiedergegeben, darf keine Namensnennung von Urhebern oder Interpreten ohne deren ausdrückliche Zustimmung erfolgen. Übersetzungen gelten als inhaltliche Veränderung in diesem Sinne. Bei bloß formalen Änderungen muss die Namensnennung entsprechend der Nutzung in unveränderter Form erfolgen. Rechtschreibkorrekturen, Formatierungen oder Digitalisierungen sind im Regelfall als bloß formale Änderungen anzusehen.
(c) Dürfen Urheber oder Interpreten wegen einer inhaltlichen Veränderung des Werkes nicht genannt werden, muss bei jeder Nutzung des Werkes ein Hinweis auf die Urheber oder Interpreten des ursprünglichen Werkes in angemessener Form erfolgen. Ein Hinweis in angemessener Form ist jedenfalls dann gegeben, wenn in die Namensnennung mit dem Zusatz "basierend auf einem Werk von" erfolgt.
(d) Die vorstehenden Ausführungen zur Namensnennung gelten entsprechend für die Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte, sofern diese im Zusammenhang mit dem Werk genannt werden.
6. Sonstige Verpflichtungen
(a) Bei einer Nutzung in körperlicher Form muss eine Kopie dieser Lizenz beigefügt oder eine Internetadresse angegeben werden, bei der der Lizenztext dauerhaft abrufbar ist. Bei unkörperlicher Wiedergabe des Werkes darf eine Wiedergabe der Lizenz unterbleiben, wenn dies untunlich ist. Dies kann der Fall sein bei Vorträgen und Aufführungen, sowie Fernseh- und Rundfunksendungen.
(b) Hinweise auf die Geltung dieser Lizenz und Urheberrechtsvermerke dürfen nicht verändert oder gelöscht werden. Wo ein solcher Hinweis nach der konkreten Art der Nutzung unzumutbar ist, kann er unterbleiben, so etwa in Rundfunksendungen, die nur terrestrisch, via Kabel oder Satellit übertragen werden oder bei der Nutzung des Werkes in der Fernsehwerbung.
(c) Die Nutzung des Werkes darf nicht von der Erfüllung von Verpflichtungen abhängig gemacht werden, die nicht in dieser Lizenz genannt sind.
(d) Wer im Zusammenhang mit der Nutzung des Werkes sonstige Schutzrechte erwirbt, insbesondere Patente, Marken, Geschmacksmuster und Gebrauchsmuster, darf mittels dieser Schutzrechte keine zusätzlichen Verpflichtungen für die Nutzung des Werkes aufstellen. So ist es etwa nicht zulässig, für eine fortentwickelte Version des Werkes ein Patent anzumelden und für die Nutzung des fortentwickelten Werkes mittels der Patentlizenz Bedingungen aufzustellen, die über die Bedingungen dieser Lizenz hinausgehen.
7. Beendigung der Rechte bei Zuwiderhandlung
(a) Jede Verletzung der Verpflichtungen aus dieser Lizenz beendet automatisch die Nutzungsrechte des Zuwiderhandelnden.
(b) Die Nutzungsrechte Dritter, die das Werk oder Rechte an dem Werk von dem Zuwiderhandelnden erworben haben, bestehen weiter.
8. Haftung und Gewährleistung
(a) Die Haftung der Lizenzgeber ist auf das arglistige Verschweigen von Rechtsmängeln beschränkt.
(b) Dieser Haftungshinweis bezieht sich ausschließlich auf die Einräumung von Rechten durch diese Lizenz. Die Haftung und Gewährleistung für andere Leistungen, etwa die Verbreitung von Werkstücken, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen oder individuellen Vereinbarungen.
9. Neue Versionen dieser Lizenz
Die Pluto 13 GmbH kann diese Lizenz aktualisieren, soweit eine Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Umstände dies erfordert. Der Lizenzgeber überlässt der Pluto13 GmbH die Bestimmung des Inhalts künftiger Versionen dieser Lizenz. Die Bestimmung erfolgt durch öffentliche Bekanntgabe des Lizenztextes. Künftige Versionen müssen den Grundprinzipien dieser Lizenz entsprechen. Soweit ein Werk nicht ausdrücklich einer bestimmten Version dieser Lizenz unterstellt ist, gilt die jeweils aktuellste Version.
Anhang: Wie unterstelle ich ein Werk der GothicMOD Lizenz?
Um ein Werk nach den Bestimmungen dieser Lizenz zur freien Nutzung durch jedermann zur Verfügung zu stellen, muss dem Werk der folgende Hinweis in gut wahrnehmbarer Weise beigefügt werden. Es wird darüber hinaus empfohlen, einen Urhebervermerk aufzunehmen, der das Jahr der ersten Veröffentlichung sowie den Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte (Name oder allgemein verständliche Abkürzung) enthält.
Copyright (c) 20[jj] [Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte].
Dieses Werk kann durch jedermann in nichtkommerzieller Form
gemäß den Bestimmungen der GothicMOD Lizenz genutzt werden.
Die Lizenzbedingungen können unter http://www.gothic2.de/mod
oder unter http://www.piranha-bytes.com/mod abgerufen werden.


Bei Gothic 1 kam man mit weniger aus?


Nutzungsbedingungen
---------------------------------
- Die Nutzung des MOD PLAYER-KIT und des MOD DEVELOPMENT-KIT ist ausschliesslich für nichtkommerzielle Zwecke gestattet.
- Alle im PLAYER-KIT und DEVELOPMENT-KIT enthaltenen Programme und Daten, sowie alle damit erstellten,
bzw. modifizierten Daten dürfen nicht kommerziell genutzt werden.

RoiDanton
17.06.2007, 19:40
Hargl.. Deutsches... hab' ich ja ganz vergessen. Aber könnte zumindest für die, die das Spiel in Deutschland gekauft haben, deutsches Urheberrecht Anwendung finden? Also da bin ich überfragt :(

Wie ich schon geschrieben habe, versuchen wir, ein Statement zu erhalten, dass für die Community Sicherheit bedeutet. Wird sich aber wohl nur auf österreichisches Recht beziehen, glaube ich, da ja JWD dort ansässig ist.

NicoDE
18.06.2007, 10:00
Bei Gothic 1 kam man mit weniger aus?Die "Regelung" für Gothic I ist nicht viel mehr als eine einseitige Willensäußerung, die vor Gericht kaum Bestand haben dürfte.
Die Erarbeitung der Lizenz für das G2MDK hat nochmal doppelt so lange gedauert, wie das Erstellen des Mod-Kits selbst. Es ging darum, rechtlich verbindlich dafür zu sorgen, dass den Mod-Entwicklern Rechte gewährt und deren Rechte gewahrt bleiben (natürlich im Sinne von Piranha Bytes: unentgeltlichen und nichtkommerziell).
Es ging auch um die Vermeidung diverser "Nebeneffekte". So sollte verhindert werden, dass eine beliebige Firma eine Mod-Sammlung (als Hauptinhalt) ohne Zustimmung (eigene Lizenz) kommerziell vertreiben kann.


Wird sich aber wohl nur auf österreichisches Recht beziehen, glaube ich, da ja JWD dort ansässig ist.Am besten einen Rechtsanwalt fragen...
Der Endbenutzer-Lizenzvertrag (EULA) eines in Deutschland gekauften Gothic 3 untersteht (IMHO) deutschem Recht.