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27.03.2014 21:34
#1
Frage zu indizierten Spielen
Sind alle Spiele auf Liste B auch beschlagnahmt? Und wo kann ich nachlesen, welche Spiele beschlagnahmt sind und welche nicht? Oder welche auf Liste B stehen etc.?
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wenn dich ein bestimmter titel interessiert, frag doch nach.
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27.03.2014 22:27
#3
Danke für den Link
Aber warum wollen die da meine Daten haben? Wolle die etwas kucken, wer "verdächtig ist" und sich für indizierte Spiele interessiert? Soweit ich das nun in den Foren gelesen habe, ist das Spiel wohl auf Liste B, aber nicht beschlagnahmt. Wäre natürlich schöner, wenn man das auch irgendwo direkt offiziell lesen könnte, ohne seine Daten angeben zu müssen.
Edit: Bei wikipedia unter "Kategorie: Beschlagnahmtes Computerspiel" steht es jedenfalls auch nicht. Kann ich davon ausgehen, dass die dortige Liste stimmt? (sind 16 Spiele drauf)
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Um welches Spiel geht es dir denn?
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Zitat von MisterXYZ
Danke für den Link
Aber warum wollen die da meine Daten haben? Wolle die etwas kucken, wer "verdächtig ist" und sich für indizierte Spiele interessiert? Soweit ich das nun in den Foren gelesen habe, ist das Spiel wohl auf Liste B, aber nicht beschlagnahmt. Wäre natürlich schöner, wenn man das auch irgendwo direkt offiziell lesen könnte, ohne seine Daten angeben zu müssen.
Edit: Bei wikipedia unter "Kategorie: Beschlagnahmtes Computerspiel" steht es jedenfalls auch nicht. Kann ich davon ausgehen, dass die dortige Liste stimmt? (sind 16 Spiele drauf)
das einzige, das sie von dir wollen ist doch die email-adresse. mal davon abgesehen kann ihnen doch egal sein, ob du dich dafür interessierst. es wär ja nichtmal schlimm, wenn du ein solches spiel besitzt.
lediglich wenn du es verkaufen würdest, könntest du probleme kriegen. wieso genau sollte sich also irgendjemand die mühe machen irgendjemanden, der sich für ein bestimmtes computerspiel interessiert, zu verdächtigen?
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Zitat von juke*
das einzige, das sie von dir wollen ist doch die email-adresse. mal davon abgesehen kann ihnen doch egal sein, ob du dich dafür interessierst. es wär ja nichtmal schlimm, wenn du ein solches spiel besitzt.
lediglich wenn du es verkaufen würdest, könntest du probleme kriegen. wieso genau sollte sich also irgendjemand die mühe machen irgendjemanden, der sich für ein bestimmtes computerspiel interessiert, zu verdächtigen?
Stasi Ängste.
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28.03.2014 01:24
#7
Zitat von juke*
das einzige, das sie von dir wollen ist doch die email-adresse. mal davon abgesehen kann ihnen doch egal sein, ob du dich dafür interessierst. es wär ja nichtmal schlimm, wenn du ein solches spiel besitzt.
lediglich wenn du es verkaufen würdest, könntest du probleme kriegen. wieso genau sollte sich also irgendjemand die mühe machen irgendjemanden, der sich für ein bestimmtes computerspiel interessiert, zu verdächtigen?
Stimmt, die anderen sind ja nicht Pflichtfelder, habe ich übersehen, mein Fehler. Das mit dem Verdächtigen war sarkistisch gemeint, deswegen auch in Anführungszeichen. Finde es schon ziemlich frech, dass einem irgendwelche Antikünstler vorschreiben wollen, was man als Erwachsener zu kucken/spielen hat.
Zitat von 10203040
Stasi Ängste.
Angst hat vor denen doch keiner, es bleibt die pure Verachtung. Man sollte Angst nicht mit Vorsicht verwechseln. Wer nicht im Recht ist, macht niemandem Angst. Schöne Grüße an den Kraken
Geändert von MisterXYZ (28.03.2014 um 01:30 Uhr)
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Zitat von MisterXYZ
Finde es schon ziemlich frech, dass einem irgendwelche Antikünstler vorschreiben wollen, was man als Erwachsener zu kucken/spielen hat.
Das tut auch keiner. Du darfst als Volljähriger auch die Titel der Liste B besitzen und spielen. Du darfst sie nur nicht weiterverkaufen oder Jugendlichen zugänglich machen, denn die Liste B Titel sind i.d.R. die, die Gewaltdarstellungen im Sinne des Strafrechts beinhalten. Da bewegen wir uns vom Jugendschutz weg ins Strafrecht (StGB § 131).
[Bild: DPAG_2009_Bernhard_Grzimek.jpg]
Liebe Freunde, heute habe ich Ihnen ein Eszett mitgebracht. Dieser possierliche Buchstabe, vor wenigen Jahren noch überall in Deutschland anzutreffen, ist inzwischen leider vom Aussterben bedroht.
Geändert von Andy1967 (28.03.2014 um 04:20 Uhr)
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wenn der Inhalt volksverhetzenden Charakter hätte also Nazisymbole und so etwas könnte es sein, das du sie generell nicht besitzen darfst, also eine Aufbausimulation "Juden vergasen in Auschwitz" wäre wegen ihres Charakters wohl in Deutschland generell verboten.
Das mit dem weiterverkaufen ist bei FSK 18 Spielen auch nicht ganz richtig. u dardst sie nur nicht so verkaufen das sie Jugendliche in die Hände bekommen können wie bei Alkohol auch. Es gibt einige wenige Spiele, die wegen überzogener Gewaltdarstellung in Deutschland ein generelles Verbreitungsverbot haben. Die darf man nur besitzen, wenn sie in irgendeinem anderen Land der EU legal sind oder legal in die EU eingeführt wurden.
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28.03.2014 12:14
#10
Zitat von Andy1967
Das tut auch keiner. Du darfst als Volljähriger auch die Titel der Liste B besitzen und spielen. Du darfst sie nur nicht weiterverkaufen oder Jugendlichen zugänglich machen, denn die Liste B Titel sind i.d.R. die, die Gewaltdarstellungen im Sinne des Strafrechts beinhalten. Da bewegen wir uns vom Jugendschutz weg ins Strafrecht ( StGB § 131).
Das mag zwar stimmen, aber es ist nur ein Kunstprodukt, keine Realität.
Zitat von Harvald
wenn der Inhalt volksverhetzenden Charakter hätte also Nazisymbole und so etwas könnte es sein, das du sie generell nicht besitzen darfst, also eine Aufbausimulation "Juden vergasen in Auschwitz" wäre wegen ihres Charakters wohl in Deutschland generell verboten.
Jupp, ist auch gut so, das ist dann auch keine Kunst mehr.
Zitat von Harvald
Das mit dem weiterverkaufen ist bei FSK 18 Spielen auch nicht ganz richtig. u dardst sie nur nicht so verkaufen das sie Jugendliche in die Hände bekommen können wie bei Alkohol auch. Es gibt einige wenige Spiele, die wegen überzogener Gewaltdarstellung in Deutschland ein generelles Verbreitungsverbot haben. Die darf man nur besitzen, wenn sie in irgendeinem anderen Land der EU legal sind oder legal in die EU eingeführt wurden.
Ich denke mal, Du beziehst Dich am Ende auf die beschlagnahmten Spiele? Hast Du eine Quelle dafür, dass man diese nur dann besitzen dürfte, wenn sie in einem Land der Eu legal oder legal in die EU eingeführt worden sind? Ich meine, der Besitz ist doch auch bei beschlagnahmten Spielen nicht verboten, oder? Könnte man die sich nicht einfach über Steam giften lassen, oder macht sich der Gifter dann strafbar (oder man selber? weil strenggenommen kauft ja der Gifter, muss sich nur an seine Gesetze halten und an sonst nichts)?
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Zitat von Harvald
Das mit dem weiterverkaufen ist bei FSK 18 Spielen auch nicht ganz richtig. u dardst sie nur nicht so verkaufen das sie Jugendliche in die Hände bekommen können wie bei Alkohol auch.
Auch wenn es wg. StGB 131 auf der Liste landet? In 131(1)1 ist von "verbreiten" die Rede. Bezieht sich der Begriff nur auf den gewerbsmäßigen Handel, lässt also den Verkauf von privat zu privat zu, so fern die restlichen Bedingungen (nicht an Jugendliche) erfüllt sind?
[Bild: DPAG_2009_Bernhard_Grzimek.jpg]
Liebe Freunde, heute habe ich Ihnen ein Eszett mitgebracht. Dieser possierliche Buchstabe, vor wenigen Jahren noch überall in Deutschland anzutreffen, ist inzwischen leider vom Aussterben bedroht.
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28.03.2014 12:46
#12
Zitat von Andy1967
Auch wenn es wg. StGB 131 auf der Liste landet? In 131(1)1 ist von "verbreiten" die Rede. Bezieht sich der Begriff nur auf den gewerbsmäßigen Handel, lässt also den Verkauf von privat zu privat zu, so fern die restlichen Bedingungen (nicht an Jugendliche) erfüllt sind?
Liste B ist doch nur die Ansicht der Brüfstelle, dass 131 erfüllt ist oder irre ich mich da? Erst wenn ein Gericht, 131 tatsächlich als für erfüllt betrachtet, wird es doch beschlagnahmt. Und selbst dann dürfte der Besitz erlaubt sein, oder irre ich mich?
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Zitat von MisterXYZ
Ich denke mal, Du beziehst Dich am Ende auf die beschlagnahmten Spiele? Hast Du eine Quelle dafür, dass man diese nur dann besitzen dürfte, wenn sie in einem Land der Eu legal oder legal in die EU eingeführt worden sind? Ich meine, der Besitz ist doch auch bei beschlagnahmten Spielen nicht verboten, oder?
Es kann sein, dass Harvald sich unglücklich ausgedrückt hat, aber grundsätzlich ist es absolut irrelevant, aus welchem Land das Spiel oder der Film kommt. Es ist eben nur so, dass Pakete innerhalb der EU nicht vom Zoll kontrolliert werden. Das macht den Import aber nicht legal. Es spielt außerdem auch keine Rolle, ob das Medium beschlagnahmt, indiziert, ab 18 oder einfach ungeprüft ist. Das heißt, egal ob es sich um irgendwelches japanisches Fake-Snuffzeugs oder US-Kinderfilme handelt, die in Deutschland einfach nur nie geprüft wurden, der Import ist in jedem Fall verboten, aber strafbar macht sich bei so etwas immer der Verkäufer. Es kann allerdings sein, dass der Zoll die Medien einbehält und man als Käufer dann leer dasteht. Wenn das Spiel aber einmal bei dir angekommen ist, hast du auch nichts mehr zu befürchten, außer du hast mehrere Exemplare desselben Titels, denn dann könnte man auf die Idee kommen, du würdest damit Handel betreiben wollen.
Als Quellen für Indizierungen und Beschlagnahmungen würde ich schnittberichte.com und ogdb.de empfehlen und außerdem noch ofdb.de für Filme.
Übrigens ist der Zoll mittlerweile nicht mehr übermäßig streng. Bei mir haben sie letztens auch erst zwei indizierte Spiele und zwei 131er einfach durchgelassen.
Zitat von MisterXYZ
Liste B ist doch nur die Ansicht der Brüfstelle, dass 131 erfüllt ist oder irre ich mich da? Erst wenn ein Gericht, 131 tatsächlich als für erfüllt betrachtet, wird es doch beschlagnahmt. Und selbst dann dürfte der Besitz erlaubt sein, oder irre ich mich?
Richtig, die BPJM hat gar nicht die Befugnis, um über solche Dinge zu entscheiden.
Edit: Trotzdem kann es sein, dass Händler Titel von Liste B ganz aus dem Programm nehmen. Das dient aber nur der eigenen Sicherheit und ist nicht vorgeschrieben.
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Ja ich beziehe mich auch auf beschlagnahmete Spiele. Diese sind aufgrund eines Antrages zum Beispiel der Prüfstelle für jugendgefährdende Schriften bei einem Landgericht ( im Falle von "Manhunt" war es München) bei allen Händlern im Bundesgebiet beschlagnahmt worden.
Da die Beschlagnahme aber erst 2 Jahre nach dem Erscheinen des Titels in Deutschland erfolgte haben sicher eine ganze Anzahl von Personen diesen Titel legal erworben. Da du beim Kauf eines Videospieles nicht Name und Adresse hinterlässt kannst du dir sicher vorstellen, das es unmöglich ist diese Kopien aus dem Verkehr zu ziehen. Dies war aufgrund der Verfügung auch gar nicht möglich denn eine Verbreitungsabsicht ässt sich bei Usern nicht so ohne weiteres vermuten.
Das andere ist die legendäre Abtreibungsentscheidung des EUGH. Damals war ein Fall vor das Gericht gelangt, nach der eine Irin (in Irland ist Abtreibung strafbar) wegen ihrer in den Niederlanden durchgeführten Abtreibung bestraft werden sollte. Der EuGH hat unmissverständlich klargestellt, das jeder EU-Bürger berechtigt ist, Waren- und Dienstleistungen, die in einem anderen EU-Mitgliedsland legal angeboten werden in Anspruch zu nehmen.
Verbreitung umfasst in diesem Falle anders als bei dm Begriff verbreiten in den Fällen von Beleidigung und Verlemdung immer die weitergabe von mehr als einem Produkt aus deinem Besitz. Das ist auch leicht zu erklären. Wenn du eine Verleumdung einem anderen Weitergibst wissen es bereits 2, wenn du nur ein Produckt weitergibst bleibt bei dir keines zurück, es hat nur ein anderer. Das ist das gleiche wie bei legalen Filmen, die Verbreitung, das heißt Kopien sind verboten deine DVD darfst du aber weitergeben.
Geändert von Harvald (28.03.2014 um 13:07 Uhr)
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Zitat von Cheesecake
Es kann sein, dass Harvald sich unglücklich ausgedrückt hat, aber grundsätzlich ist es absolut irrelevant, aus welchem Land das Spiel oder der Film kommt. Es ist eben nur so, dass Pakete innerhalb der EU nicht vom Zoll kontrolliert werden. Das macht den Import aber nicht legal.
Das ist so nicht richtig, wenn man mal auf die Schiene der Gewaltdarstellung geht.
Das StGB sagt dazu: http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__131.html
Und das JuSchG (§15, vor allem 7): http://www.gesetze-im-internet.de/ju...273000002.html
Da ist nichts drin, das dir einen privaten Import verbieten würde, es sei denn, du beabsichtigst, das Spiel für einen der oben aufgezählten Punkte zu verwenden (im Falle von StGB §131 z.B. 1-3).
Da 1-3 einen Straftatbestand darstellen würden, könnte ein beschlagnahmtes Spiel, das beim Zoll auftaucht, höchstens einen Anfangsverdacht auslösen - das etwas letztendlich eingezogen wird (also auf immer) ist dabei wohl unwahrscheinlich, wenn du dem Zoll glaubhaft machen kannst, dass das Spiel nur für dich bestimmt ist.
"Jedes Metier hat so seine Vorlieben...gehst du zum Apotheker, verschreibt man dir eine Salbe. Gehst du mit dem gleichen Leiden zum Chirurgen, kommt man dir mit 'nem Skalpell."
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Aus §15 JuSchG ist ersichtlich, dass 131er automatisch auch indiziert sind und dass indizierte Medien nicht "im Wege des Versandhandels eingeführt werden" dürfen. In §12 ist außerdem geregelt, dass Medien ohne Jugendfreigabe nicht über den Versandhandel an Minderjährige überlassen werden dürfen. Aus diesem Grund gibt es z.B. bei Amazon ja auch den Spezialversand für entsprechende Titel.
Zwar bleibt man als Käufer straffrei, aber wenn die Datenträger als Beweismittel beschlagnahmt werden, um eine Ermittlung gegen den Absender einzuleiten, kann man nicht viel dagegen tun und Hoffnung, dass man seine Ware wieder sieht, braucht man sich wohl auch nicht zu machen.
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30.03.2014 17:29
#17
Beschlagnahmte Spiele darf man also besitzen und auch kaufen?
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Zitat von MisterXYZ
Beschlagnahmte Spiele darf man also besitzen und auch kaufen?
So wie's aussieht - ja. Solange du volljährig bist sollte da nichts passieren können. Oder zumindest nichts womit du dich in irgendeiner Weise strafbar machst, solange du das Spiel nicht irgendwelchen Jugendlichen vorführst.
[Bild: DPAG_2009_Bernhard_Grzimek.jpg]
Liebe Freunde, heute habe ich Ihnen ein Eszett mitgebracht. Dieser possierliche Buchstabe, vor wenigen Jahren noch überall in Deutschland anzutreffen, ist inzwischen leider vom Aussterben bedroht.
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30.03.2014 17:57
#19
Selbst dann nicht, wenn in dem Spiel verfassungsfeindliche Symbole gezeigt werden?
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Zitat von MisterXYZ
Selbst dann nicht, wenn in dem Spiel verfassungsfeindliche Symbole gezeigt werden?
Ach du jeh. Du kannst Fragen stellen.
Ich bin kein Strafrechtler oder sonstiger Jurist, aber ich wage mal zu behaupten, daß es strafrechtlich auf die Verbreitung, bzw. die öffentliche Darstellung ankommt. Sprich, ich kann mir in meinem Bett eine Nazi Flagge als Decke überwerfen, aber wenn ich sie mir als Cape um die Schultern werfe und damit auf die Straße gehe sieht es anders aus.
Die wesentlichen Straftatbestände bei sowas dürften 86 und 86a StGB sein, aber wie weit das auf Spiele Anwendung findet hab ich leider keinen Dunst. Da ist erst mal die Rede von Schriften, Abzeichen, usw. Wie sich die Rechtsprechung dahingehend ins Internetzeitalter entwickelt hat kann ich leider nicht beurteilen.
[Bild: DPAG_2009_Bernhard_Grzimek.jpg]
Liebe Freunde, heute habe ich Ihnen ein Eszett mitgebracht. Dieser possierliche Buchstabe, vor wenigen Jahren noch überall in Deutschland anzutreffen, ist inzwischen leider vom Aussterben bedroht.
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